Als weiterer Aspekt der Unfallflucht, der mit dem Wert des Kraftfahrzeugs zu tun hat, kommt § 142 Abs. 4 StGB ins Spiel. Dieser Absatz dokumentiert einen Beispielsfall der tätigen Reue, stellt mithin einen persönlichen Strafmilderungs- und Strafaufhebungsgrund dar, welcher im Falle einer schuldhaften Verwirklichung der § 142 Abs. 1 und 2 StGB die nachträgliche Meldung durch eine Strafmilderung gem. § 49 Abs. 1 StGB bzw. fakultative Strafbefreiung belohnt.[85] Die Norm sieht dabei dem Wortlaut nach vor, dass ein Unfall im ruhenden Verkehr stattgefunden hat und "nicht bedeutenden Sachschaden" zur Folge hatte.[86] In Abgrenzung zur Definition des Unfallbegriffs wird der Bagatellschaden im ruhenden Verkehr (typischerweise Parkplatzunfälle) bei unter 1.300 EUR gesehen, sodass als Konsequenz auch keine Regelvermutung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB besteht. Der fehlende bedeutende Schaden ist auch Voraussetzung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, sodass die Parallelität der Subsumtion naheliegend ist und sich Rechtsprechungsnachweise üblicherweise auf § 69 StGB beziehen.[87] Insofern soll die Frage, in welchem Umfang der "bedeutende Sachschaden" zu bestimmen ist, auf den Folgepunkt verschoben werden.

Zu beachten ist jedoch ein wichtiger Unterschied: Für die Bestimmung der Schadenshöhe im Rahmen des § 142 Abs. 4 StGB kommt es – anders als bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB – nicht auf die Vorstellung des Täters oder auf die eines objektiven Dritten in der Situation des Unfallbeteiligten an, sondern bei nachträglicher Ermittlung eines höheren Schadens scheidet eine Strafmilderung aus.[88]

[85] BeckOK StVR/Krenberger, StGB § 142 Rn 58.
[86] Vgl. BT-Drucks 13/9064, 10.
[87] Vgl. z.B. Krumm in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, § 142 Rn 38;
[88] MüKoStGB/Zopfs, StGB § 142 Rn 131.

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