Ein weiteres Regelbeispiel kann im Zusammenhang mit einem hochpreisigen Kraftfahrzeug verwirklicht werden, wenn gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB ein Versicherungsfall vorgetäuscht wird, nachdem der Täter oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat. Erforderlich für das Regelbeispiel ist die Geltendmachung eines in Wahrheit nicht bestehenden Anspruchs auf die Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherer.[69] Die Grenze für die Annahme eines bedeutenden Werts dürfte derzeit bei rund 1.000 EUR liegen.[70] Die Wertberechnung erfolgt entsprechend der §§ 307 ff., 315 ff. StGB, sodass der Verkehrswert zu ermitteln ist,[71] der sich üblicherweise nach den Anschaffungskosten oder den veranschlagten Reparaturkosten bemisst[72] bzw. an der am Marktwert der Sache zu messenden Wertminderung.[73] Hier können dann wieder die klassischen Bemessungskriterien nach § 249 BGB herangezogen werden, idealerweise unter Zuhilfenahme sachverständiger Beratung.

[69] BeckOK StGB/Beukelmann, StGB § 263 Rn 111.
[70] NK-GVR/Plümacher, Rn 246.
[71] Vgl. BeckOK StGB/Kudlich, StGB § 315c Rn 64.
[72] Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB § 315c Rn 24.

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