Der Wert des Kraftfahrzeugs kann beim Betrug sowohl im Grundtatbestand als auch bei den Regelbeispielen nach § 263 Abs. 3 StGB eine Rolle spielen, wobei dann – im Gegensatz zu den Diebstahlsdelikten – der verursachte Schaden die entscheidende Rolle spielt. Es ist demnach stets zu prüfen, ob der Wert der Sache und der entstandene Schaden inhaltlich übereinstimmen oder divergieren.
1. Grundtatbestand
Im Rahmen der Prüfung des objektiven Tatbestands muss der Vermögensschaden bestimmt werden. Als Erfolg der vorgenommenen Täuschung muss der Eintritt eines Vermögensschadens beim Getäuschten oder einem Dritten vorliegen, der zudem unmittelbare Folge der Vermögensverfügung ist. Der vom BGH vertretene wirtschaftliche Vermögensbegriff stellt darauf ab, ob ein wirtschaftlicher Wert vorliegt, sodass Eigentum oder auch Besitz darunter fallen. Erforderlich für die Annahme des Vermögensschadens ist eine tatsächliche Minderung des Gesamtvermögens durch Vergleich von Aktiva und Passiva. Die Bewertung des Vermögens bzw. Schadens erfolgt nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten, i.d.R. nach dem konkret festzustellenden Verkehrswert. Nachdem es sich bei einem Kraftfahrzeug um eine Sache i.S.d. § 90 BGB handelt, deren Wert notfalls unter Zuhilfenahme gutachterlicher Expertise relativ einfach bestimmt werden kann, dürfte üblicherweise keine Differenz zwischen dem Wert der Sache und dem Vermögensschaden bestehen.
Etwas anderes kann eventuell dann gelten, wenn der Geschädigte sich gezogene Vorteile aus der Sache, die er auf Grundlage betrügerischen Handelns erworben hat, anrechnen lassen muss, sodass der für den Tatbestand relevante Schaden geringer ist als der Wert der Sache selbst. Dies gilt – bislang – nicht für die von Manipulationshandlungen der Hersteller betroffenen Käufer von Kraftfahrzeugen (Abgassoftware, Thermofenster etc.). In zivilrechtlichen Streitigkeiten ist die Anrechnung gezogener Nutzungen des mangelbehafteten Fahrzeugs zwar üblich. Der BGH gelangt bei einer inzidenten Prüfung des § 263 StGB jedoch bislang zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit der Fahrzeughersteller jedenfalls daran scheitert, dass eine Bereicherungsabsicht und die in diesem Zusammenhang erforderliche Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils nicht vorliegen. Denn der Vermögensvorteil muss gerade die Kehrseite des Vermögensschadens sein. Er muss mit diesem "stoffgleich" sein. Der Vermögensschaden ergibt sich dann als unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung, welche den Schaden des Opfers begründet. Ein Schaden i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB bestünde also nur, wenn das Auto wegen der "Schummel-Software" und den damit verbundenen Risiken den Kaufpreis (objektiv) nicht wert war. Dies dürfte gutachterlich kaum nachzuweisen sein, zumal auch bei anderen fahrzeugbezogenen Täuschungen der Vermögensschaden oft verneint wird, wenn der objektive Wert nicht im Missverhältnis zum Kaufpreis stand.
Gerade beim Automobilkauf ist zudem von praktischer Relevanz, dass das Strafrecht nicht die Aufgabe hat, sorglose Menschen vor den Folgen ihrer Entscheidungen freizustellen. Strafrecht hat eine Ultima-Ratio-Funktion. Ein persönlicher Schadenseinschlag kann daher nur in wenigen Fällen berücksichtigt werden, etwa bei subjektiv wirtschaftlich wertloser Leistung aus Sicht eines sachlichen Beurteilers.
Schließlich ist zu beachten, dass eine Kompensation den erlittenen Vermögensschaden nicht direkt, sondern später ausgleicht. Eine solche Wiedergutmachung durch eine nachträgliche Veränderung des Vermögenswertes kann den entstandenen Schaden bei der strafrechtlichen Beurteilung jedoch tatbestandlich nicht beseitigen. Die durch den Betrug entstandenen Schadens- und Gewährleistungsansprüche führen also nicht zu einem Wegfall des Schadens. Auch Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten führen nicht zu einem Wegfall des Schadens i.S.d. § 263 StGB.
Für den Gebrauchtwagenkauf als verkehrsrechtlich interessante Sonderform des Betrugs ist hinsichtlich der (getätigten oder unterlassenen) Angaben zu wertbildenden Eigenschaften des Kraftfahrzeugs zunächst festzuhalten, dass im Gebrauchtwagenhandel eine Pflicht zur Beseitigung etwaiger Informationslücken des Käufers in der Regel zu verneinen sein wird, insbesondere wenn dem Käufer eine Überlegungsfrist eingeräumt wird. Daher ist grundsätzlich nicht über alle ungünstigen Eigenschaften des Kaufgegenstandes und die für die Preisbildung in Betracht kommenden Umstände, die Angemessenheit oder Üblichkeit des Preises, über das Ausmaß des Schadens eines als solchen verkauften Unfallwagens oder über die Eigenschaft des Fahrzeugs als Auslaufmodell aufzuklären. Eine Ausnahme besteht bei besonderem Fachwissen, sodass wertbildende Faktoren von besonderem Gewicht (z.B. Unfallwagen) ungefragt offenbart werden müssen. Zudem muss die Beratung Bestandteil des Vertrages gewesen sein. Des Weiteren ist für die Bemessung des tatsächl...