1. Brandstiftung
Das Kraftfahrzeug kann gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB ein taugliches Tatobjekt einer Brandstiftung sein. Der Rechtsbegriff Kraftfahrzeug entspricht der Legaldefinition in § 248b Abs. 4 StGB. Der Wert des Kraftfahrzeugs bzw. der partielle oder völlige Wertverlust kann allenfalls dann relevant werden, wenn es um die Frage geht, ob ein wesentlicher Teil oder ein Teil von Gewicht durch die Brandlegung (oder auch durch Löschwassereinsatz) unbrauchbar geworden ist, also anhand einer sachverständigen Begutachtung die verbliebene Werthaltigkeit und Nutzbarkeit des Kraftfahrzeugs ermittelt werden muss.
Wichtig wird der Wert des betroffenen Kraftfahrzeugs dann im Rahmen der Strafzumessung, wobei sowohl dem Wert als auch dem verursachten Schaden Bedeutung beigemessen wird.
Schließlich ist zu beachten, dass auch im Bereich der Brandstiftungsdelikte in § 306e StGB die tätige Reue zu Strafmilderung oder sogar zum Strafausschluss führen kann. Voraussetzung ist ausweislich des Wortlauts des § 306e Abs. 1 und Abs. 2 StGB, dass der Brand gelöscht wird, bevor ein "erheblicher Schaden" entsteht. Hier wartet der Gesetzgeber also wieder mit einer neuen Kategorie auf, obwohl es ja zur Zeit der Schaffung der neuen Normen zur Brandstiftung bereits etablierte Adjektive zum Schadens- bzw. Wertumfang gab. Die Ermittlung wird deshalb folgerichtig wie beim Sachschaden von bedeutendem Wert vorgenommen, ohne dessen Wertgrenze übernehmen zu müssen. Die Erheblichkeit erfordert aber auch eine Orientierung an Wertgrenzen und wird sich deshalb auch an der Problematik zu orientieren haben, nach welcher Art und Weise man die partielle Zerstörung definiert und welches Delikt fahrlässig verwirklicht wurde: Denn je nach dessen Schutzzweck stehen entweder der materielle Schaden oder die Gefährdung der Rechtsgüter "Leib und Leben" im Vordergrund. Als erheblich wurden bereits im Jahr 2003 Schäden in Höhe von 2.500 EUR (Beseitigungskosten) für die partielle Zerstörung von Gebäuden (ohne Inventar) angesehen, sodass unter Berücksichtigung der für die Zwischenzeit messbaren Inflation und der gestiegenen Materialkosten im Kfz-Bereich dieser Wert leicht zu erreichen wäre, wobei aber keine starren Wertgrenzen existieren und diese auch nicht sachgerecht wären. Im Gegensatz zu den Bezugsdelikten bleiben Schäden außer Betracht, die erst durch den Löschvorgang entstehen ("bevor").
2. Herbeiführen einer Explosion oder einer Überschwemmung u.a.
In den §§ 307, 308, 309, 311, 312 und 313 StGB kann das Kraftfahrzeug als "fremde Sache von bedeutendem Wert" gefährdet werden. Trotz des Wortlauts der Norm kommt es für den objektiven Tatbestand bei den Vorschriften jedoch nicht auf den Wert der Sache, sondern auf die Höhe des konkret drohenden Schadens an. Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 308 StGB liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei 1.500 EUR, während die Literatur höhere Werte in Erwägung zieht. Die Ermittlung der entsprechenden Werte erfolgt im zweistufigen Modell wie bei § 315c StGB.
Auch hier bietet sich dem Täter gemäß § 314a StGB eine Reuemöglichkeit, aber nur dann, wenn – bezogen auf die gefährdete Sache – eine Gefahrabwendung erfolgt, bevor ein "erheblicher" Schaden entsteht, § 314a Abs. 2, 3 StGB. Auch hier muss, mangels gesetzlicher Definition, ähnlich wie bei § 306e StGB gefahrspezifisch vom Schutzzweck der jeweiligen Norm ausgegangen und ergänzend das rechte Maß zwischen der Höhe der Gefährdung und dem abgewendeten Schaden gefunden werden, ohne dass angesichts der Vielzahl betroffener Normen eine sinnvolle Grenzwertregelung getroffen werden könnte.
3. Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr etc.
Die Normen der §§ 315-315d StGB haben alle gemein, dass eine "fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet" worden sein muss. Als fremde Sache können dabei potenziell zwar sowohl andere Kraftfahrzeuge oder das vom Täter geführte "auch fremde" Kraftfahrzeug Tatobjekte sein. Die Rechtsprechung nimmt das vom Täter selbst geführte Kraftfahrzeug jedoch aus dem Tatbestand im Wege einer entsprechenden Reduktion aus.
Alle genannten Normen sprechen einheitlich vom bedeutenden Wert. Die Gefährdung der Sache wird nach der Rechtsprechung des BGH in einem zweistufigen Verfahren bestimmt: Zur Verwirklichung des Tatbestands der jeweiligen betro...