Die Entscheidung des KG zeigt, dass durchaus eine wohlwollende Korrektur von unglücklich verlaufenen erstinstanzlichen Entscheidungen möglich ist. Unabhängig davon ist aber erfreulich zu sehen, dass die Absolvierung einer verkehrserzieherischen Nachschulung, auch wenn es sich hier um eine Jugendsache handelte und deshalb die Möglichkeiten und die Flexibilität des Jugendstrafrechts noch mehr als bei Erwachsenen zu beachten sind, ohne große Diskussion als sanktionsmildernder Umstand anerkannt wird. Ob sich dies dann auf die Geldbuße oder auch auf ein Fahrverbot auswirkt oder gar zur Einstellung des Verfahrens führen kann, ist abhängig von der Konstellation des jeweiligen Einzelfalls.

RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 8/2023, S. 469 - 470

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