[3] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der von ihr an die Leasinggeberin gezahlten Beträge zu. Die Klägerin habe die von der Leasinggeberin geltend gemachte Forderung zu Recht in voller Höhe beglichen. § 17 StVG finde im Verhältnis zwischen der Leasinggeberin und dem Unfallgegner keine Anwendung, da die Leasinggeberin nicht Halterin sei. Ein Gesamtschuldnerregress scheide im vorliegenden Fall aus, da ein Verschulden der Beklagten nicht nachgewiesen werden könne. Aus diesem Grund stehe der Leasinggeberin gegen die Beklagten kein Anspruch aus § 823 BGB zu. Ein Anspruch der Leasinggeberin aus § 7 StVG scheitere daran, dass sich die Haftung des Halters nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst erstrecke. Mangels Nachweises einer Pflichtverletzung käme auch ein Anspruch aus § 280 BGB nicht in Betracht. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagten eine Schutzpflicht verletzt hätten. Der bloße Gebrauch des geleasten Fahrzeugs im Straßenverkehr stelle noch keine Schutzpflichtverletzung dar. Eine zufällige Beschädigung der Leasingsache, die beim vertragsgemäßen Gebrauch eintrete, könne nicht gleichzeitig als Nebenpflichtverletzung bewertet werden. Die Vereinbarung der Klausel in Ziffer 8.2 AGB führe ebenfalls nicht zu einem Gesamtschuldverhältnis. Es fehle an der erforderlichen Gleichstufigkeit der vertraglich vereinbarten, von dem Betrieb des Kraftfahrzeugs unabhängigen Pflicht der Leasingnehmerin und der Gefährdungshaftung der Klägerin. Das unbillige Ergebnis der vollständigen Haftung gegenüber dem nicht haltenden Eigentümer könne überzeugend nur durch eine Änderung der gesetzlichen Regelung in § 17 StVG erreicht werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge ihre Zahlungspflicht nicht aus einem unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Der Leasingvertrag habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Haftung der Klägerin aus § 7 StVG, § 115 VVG. Der Ausschluss ihres Regressanspruches folge aus der gesetzlichen Regelung und nicht aus dem Leasingvertrag. Für Bereicherungsansprüche sei vorliegend ebenfalls kein Raum. Auf der Basis der vertraglichen und haftungsrechtlichen Situation sei gerade keine Bereicherung der Beklagten ohne Rechtsgrund eingetreten.
[4] II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf hälftigen Ersatz des von ihr an die Leasinggeberin gezahlten Betrags zu.
5 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Innenausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus. Es fehlt an dem für einen Ausgleichsanspruch erforderlichen Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien.
[6] a) Gemäß § 421 Satz 1 BGB haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, wenn jeder von ihnen die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. Erste Voraussetzung für die Annahme einer Gesamtschuld ist dementsprechend, dass sich der Anspruch des Gläubigers gegen verschiedene Personen richtet. Bereits hieran fehlt es im Streitfall.
[7] aa) Zwar stand der Leasinggeberin gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG, § 115 VVG wegen der Verletzung ihres Eigentums am Pkw zu. Dieser Anspruch bestand auch in voller Höhe. Die Leasinggeberin musste sich insbesondere nicht die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anspruchsmindernd zurechnen lassen. Eine Zurechnung der Betriebsgefahr gemäß § 17 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt nur die Haftungsverteilung der Halter untereinander. Eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf den nicht haltenden Eigentümer – wie die Leasinggeberin im Streitfall – ist angesichts ihres eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen (vgl. Senatsurt. v. 17.1.2023 – VI ZR 203/22, WM 2023, 422 Rn 40; v. 7.3.2017 – VI ZR 125/16, VersR 2017, 830 Rn 14; v. 10.7.2007 – VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn 8). Auch § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB scheidet als Zurechnungsnorm aus. Denn § 9 StVG setzt ein Verschulden des Geschädigten bzw. Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug voraus (vgl. Senatsurt. v. 7.3.2017 – VI ZR 125/16, VersR 2017, 830 Rn 15 f.), was im Streitfall nicht festgestellt werden konnte.
[8] bb) Die Beklagten sind der Leasinggeberin aber nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
[9] (1) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG verneint. Nach dem Schutzzweck dieser Norm erstreckt sich die Haftung des Halters nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst. Unter der "Sache", für deren Beschädigung er bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG im Übrigen haftet, ist nur eine vom Fahrzeug verschiedene Sache zu verstehen, nicht dagegen das Fahrzeug selbst (vgl. Senatsurt. v. 17.1.2023 – VI ZR 203/22, juris Rn 44 m.w.N.). Die verschärfte Haftung des Kraftfahrzeughalters bezweckt nur, Dritte...