1. Stellt eine Erklärung des Betroffenen von ihrem Inhalt her überhaupt keinen Einspruch dar, unterfällt dies der Rechtsschutzmöglichkeit nach § 70 Abs. 1 OWiG.

2. Besteht kein Zweifel daran, dass der Betroffene eine Entscheidung anfechten will, soll er keinen Nachteil daraus erleiden, dass er sein Rechtsmittel nicht richtig oder gar nicht bezeichnet. Voraussetzung für eine Auslegung des nicht oder irrtümlicherweise falsch bezeichneten Rechtsmittels ist jedoch ein Anfechtungswille. (Leitsatz der Redaktion)

AG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2022 – 248a OWi 310/22

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