I. Der Kl. macht Ansprüche aus einer verbundenen Wohngebäudeversicherung geltend. Er ist Eigentümer eines unter anderem mit einer Scheune bebauten Grundstücks, für das er seit 2002 bei der Bekl. eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert unterhielt. Im Obergeschoss der Scheune errichtete der Kl. 2011 oder 2012 einen Räucherofen, bestehend aus mit Rigipsplatten verkleideten OSB-Platten und einer mit Blech verkleideten Holztür. Geräuchert wurde mit Holzspänen, die in einer Blechschale mit glühender Kohle zum Glimmen gebracht wurden.

Der Kl. nutzte den Räucherofen mehrmals im Jahr. Im Dezember 2017 geriet, nachdem der Kl. den Ofen in Betrieb genommen hatte, der Dachstuhl der Scheune in Brand. Eine von der Bekl. beauftragte Sachverständige schätzte die voraussichtliche Höhe des Sachschadens vorab auf 150.000 EUR und gelangte zu einem den Wert des Gebäudes nur zu 50,3 % abdeckenden Versicherungswert. Die Bekl. lehnte eine Regulierung unter Verweis auf die vorsätzliche Nichtanzeige der Gefahrerhöhung durch den eingebauten Räucherofen ab.

Der Kl. hat behauptet, der Betrieb des Räucherofens habe den Brand nicht verursacht. Zudem habe er vor Errichtung des Ofens im Obergeschoss der Scheune für mindestens 15 Jahre einen vergleichbaren Räucherofen im Erdkeller des Grundstücks betrieben.

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