[5] II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG.
[6] 1. Dieses hat die Inbetriebnahme des Räucherofens nicht als gefahrerhöhend angesehen, so dass sie der Bekl. nicht habe angezeigt werden müssen. Nach persönlicher Anhörung des Kl. sei das Berufungsgericht davon überzeugt, dass in der Scheune bereits seit Erwerb des Grundstücks durch den Kl. in den 1990er Jahren ein Räucherofen vorhanden gewesen sei. Das BG glaube dem Kl. auch, dass sich dieser Ofen – wie der Kl. ebenfalls in seiner Anhörung auf Frage des Gerichts erklärt habe – an derselben Stelle befunden habe wie der bei dem Brand zerstörte Ofen. Soweit der Kl. erstinstanzlich schriftsätzlich vorgetragen habe, dass sich der zunächst betriebene Ofen im Erdkeller des Grundstücks befunden habe, sei der detaillierten und glaubhaften Aussage des Kl. vor dem BG der Vorzug vor seiner schriftsätzlichen Einlassung zu geben. Die Bekl. habe das Vorbringen des Kl. auch nicht bestritten, so dass es als zugestanden gelte.
[7] Danach habe der Kl. einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses auf die Versicherungsleistung. Das Bestreiten der Schadenshöhe durch die Bekl. sei unbeachtlich. Die von der Bekl. beauftragte Sachverständige habe die Schadenshöhe geschätzt. Angesichts dessen habe die Bekl. im Einzelnen vortragen müssen, weshalb diese Schadensermittlung unzutreffend sei. Der Anspruch des Kl. sei allerdings wegen der vorliegenden Unterversicherung der Höhe nach beschränkt. Der Feststellungsantrag sei nur insoweit begründet, als dem Kl. ein Anspruch auf Zeitwertentschädigung zustehe.
[8] 2. Das verletzt die Bekl. in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
[9] a) Die Ablehnung einer nachträglichen Gefahrerhöhung aufgrund der Angaben des Kl. in seiner persönlichen Anhörung ist eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung.
[10] aa) Das BG hat seine auf die Anhörung des Kl. gestützte Überzeugung, dass sich am Ort des beim Brand zerstörten Räucherofens bereits vor dessen Errichtung und bei Abschluss des Versicherungsvertrages ein vergleichbarer Ofen befunden hat, seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, ohne der Bekl. zuvor einen entsprechenden rechtlichen Hinweis zu erteilen.
[11] Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern (…) Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (…). In diesem Zusammenhang obliegt den Gerichten die Pflicht, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht verstößt jedenfalls dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem vorherigen Verfahrensablauf nicht haben rechnen können (BGH GRUR 2023, 421 Rn 16; NJW 2022, 3010 Rn 21; BVerfG NJW 2017, 3218 Rn 49 ff.).
[12] Das hat das BG nicht ausreichend beachtet. Die Bekl. hat keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich zu den Angaben des Kl. in seiner Anhörung durch das BG zu äußern. Es genügt nicht, dass unmittelbar im Anschluss an die Anhörung des Kl. Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden hat. Anlass für eine solche Stellungnahme hat nicht bestanden.
Nach dem vorherigen Verfahrensverlauf hat die Bekl. nicht davon ausgehen müssen, dass die von ihr eingewandte Gefahrerhöhung ausscheiden könnte, weil der Kl. bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages einen Räucherofen im Obergeschoss der Scheune betrieben hätte. Bis zur Anhörung des Kl. durch das BG ist der Standort eines möglicherweise bei Vertragsschluss vorhandenen Räucherofens nicht Gegenstand der Erörterung gewesen. Auch die Berufungsbegründung hat sich allein gegen die Rechtsauffassung des LG gewandt, in der Errichtung des Räucherofens im Obergeschoss der Scheune nach Vertragsschluss liege eine willentliche und vorsätzliche Gefahrerhöhung, ohne auf den Standort des zuvor betriebenen Räucherofens einzugehen. Dessen Standort hat auch nicht im Mittelpunkt der Anhörung des Kl. durch das BG gestanden, der zunächst den üblichen Betrieb und die Funktionsweise des Räucherofens geschildert hat. Betreffend den Standort des zuvor betriebenen Räucherofens ist lediglich ein Satz des Kl. protokolliert. Im Übrigen haben nach dem Protokoll der Berufungsverhandlung Zustand und Nutzung dieses Ofens im Vordergrund der klägerischen Ausführungen gestanden. An keiner Stelle lässt das Protokoll erkennen, dass die Angaben des Kl. zum Standort des zuvor betriebenen Räucherofens Gegenstand von Erörterungen oder Nachfragen gewesen sind. Ohne weiteres hat sich danach die Bekl., zumal die...