I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 1.12.2016 auf der BAB 620 in Höhe V. ereignet hat. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten steht nicht im Streit und wurde von dieser mit Schreiben vom 4.1.2019 mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkannt.
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine instabile Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 und befand sich in der Zeit vom 1.12. bis 14.12.2016 in stationärer Krankenhausbehandlung, im Rahmen derer die Fraktur am 7.12.2016 mit kombinierter Corporektomie des LWK 1 und Spondylodese BWK 12 – LWK 2 unter Implantation eines X-Core-Cage operativ versorgt wurde. Die Klägerin musste bis Anfang März 2017 ein Stützkorsett tragen und war bis zum 27.3.2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben. In der Zeit vom 28.3. bis 16.4.2017 befand sie sich in einer stationären Reha-Maßnahme. Am 23.4.2017 nahm sie ihre Arbeit als kaufmännische Angestellte wieder auf. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte an die Klägerin u.a. ein Schmerzensgeld von 10.000,– EUR sowie einen Betrag von 2.813,97 für Haushaltsführungsschäden.
Erstinstanzlich hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Teilschmerzensgeldes in Höhe von mindestens weiteren 12.500,– EUR, Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 1.12.2016 bis 31.12.2020 von 15.635,17 EUR, eine monatliche Haushaltsführungsschadensrente von 308,57 EUR ab dem 1.1.2021 sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 2.806,50 EUR in Anspruch genommen …
Das Landgericht, auf dessen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zum Ersatz weiteren Haushaltsführungsschadens von 1.596,03 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten von 1.242,84 EUR verurteilt. Zur Begründung hat es – soweit in der Berufung noch von Interesse – ausgeführt, der Klägerin stehe kein weiteres Schmerzensgeld zu. Für die Zeit ab dem 5.6.2017 könne sie auch keinen Ersatz des Haushaltsführungsschadens verlangen, da sie in der Lage sei, die ab diesem Zeitpunkt noch fortbestehende haushaltsspezifische MdE von 15 % durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel vollständig zu kompensieren.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin …