1. Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den Ausfall seiner Arbeitskraft in der Haushaltsführung durch Umorganisation oder den Einsatz technischer Hilfsmittel zu kompensieren. Dabei darf die Umorganisation nicht dazu führen, dass ein anderes Haushaltsmitglied als Folge des Unfalls in stärkerem Umfang als bisher im Haushalt mitarbeiten muss; vielmehr beschränkt sich die Obliegenheit zur Umverteilung darauf, die Arbeitsleistungen in dem vor dem Unfall praktizierten Umfang neu zu verteilen.

2. Bei besonders geringfügiger haushaltsspezifischer MdE kann die Verpflichtung zur Zurückstellung und Umorganisation zur Versagung des Haushaltsführungsschadens führen. Eine dauerhaft verbleibende haushaltsspezifische MdE von 15 % liegt allerdings oberhalb der Grenze, bei der die Möglichkeit der vollständigen Schadenskompensation vermutet werden kann.

3. Im Rahmen des § 287 ZPO ist ein Stundenlohn von 10,– EUR netto nicht zu beanstanden.

4. Die Zeitdauer der Haushaltsführungsschadensrente ist auf die Vollendung des 75. Lebensjahrs der Klägerin zu begrenzen. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Saarbrücken Urt. v. 20.4.2023 – 3 U 7/23

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?