[1] Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von insgesamt 46.500 EUR und die Feststellung, dass die Forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO beruht. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe an Geldautomaten von seinem Postbankkonto mit seiner Bankkarte und seiner PIN Beträge in der genannten Gesamthöhe unberechtigt abgehoben und behalten.
[2] Die Parteien waren miteinander liiert. Im Oktober 2014 flog der Kläger für eine Motorradtour nach Indien. Dort erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine schwere Beinverletzung zuzog. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland befand er sich deswegen vom 5. bis zum 25.11.2014 in einem Krankenhaus. Anschließend wohnte er – in seiner Bewegungsfähigkeit noch immer eingeschränkt – bei der Beklagten. Vom 20. April bis zum 18.5.2015 hielt er sich in einer Unfallklinik auf. Danach wohnte er nicht mehr bei der Beklagten.
[3] Während seines ersten Krankenhausaufenthaltes bat der Kläger die Beklagte, für ihn von seinem Konto bei der Postbank an einem Geldautomaten Bargeld zu holen. Er händigte ihr seine Bankkarte aus und teilte ihr die PIN mit. Die Beklagte hob daraufhin am 13. und am 14.11.2014 insgesamt 1.500 EUR in drei Teilbeträgen von jeweils 500 EUR ab, welche sie dem Kläger übergab.
[4] In der Zeit vom 15.11.2014 bis 19.4.2015 erfolgten 49 weitere Auszahlungen vom Konto des Klägers an Geldautomaten in Höhe von jeweils 500 EUR oder 1.000 EUR mit einem Gesamtbetrag von 43.500 EUR.
[5] Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe diese Abhebungen vorgenommen. Sie habe jeweils ohne sein Wissen die Bankkarte für sein Postbankkonto an sich genommen, ihm das Geld nicht ausgehändigt und es auch nicht für seine Zwecke verwendet.
[6] Am 28., 29. und 30.5.2015 hob die Beklagte über einen Geldautomaten jeweils 1.000 EUR vom Postbankkonto des Klägers ab. Insoweit ist – nachdem die Beklagte auf Bildern der Überwachungskamera der Bank zu erkennen war – lediglich streitig, ob die Barabhebung jeweils auf entsprechende Bitte des Klägers geschah und ob die Beklagte ihm das abgehobene Bargeld aushändigte.
[7] Vom Kläger angestrengte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wegen des Verdachts von Vermögensstraftaten im Zusammenhang mit Barabhebungen vom Postbankkonto des Klägers wurden sämtlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
[8] Das Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg – 15 U 2897/19) hat dem Kläger 12.000 EUR nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zugesprochen und im Übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage in vollem Umfang weiter.