[9] Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[10] I. Das Berufungsgericht hat – soweit in der Revisionsinstanz von Relevanz – zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Von den drei Abhebungen in der Zeit vom 28. bis zum 30.5.2015 und von neun weiteren im Zeitraum vom 15.11.2014 bis 19.4.2015 durch die Beklagte abgesehen vermöge es sich bei Würdigung des Prozessstoffs und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht die nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung für die Berechtigung des Anspruchs des Klägers zu bilden. Eine von diesem zur Beweisführung beantragte Anforderung des "Sonderbandes Bankauskunft" bei der Staatsanwaltschaft Regensburg unter dem Aktenzeichen 114 Js 20466/15 sei nicht veranlasst gewesen. Die Vorlage von Bankunterlagen, die sich im Besitz der Beklagten befänden, könne nur unter den Voraussetzungen der §§ 422 f. ZPO angeordnet werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergebe sich jedoch weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt. Die vorgenannten Vorschriften würden umgangen, wenn die Staatsanwaltschaft als Dritte, die auch im Besitz der Bankunterlagen der Beklagten sei, unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 422 f. ZPO zur Vorlage dieser Unterlagen durch das Zivilgericht aufgefordert werden könnte. Es bedürfe folglich keiner Entscheidung mehr, ob der Senat den "Sonderband Bankauskünfte" nach Erhalt von der Staatsanwaltschaft überhaupt dem Kläger zugänglich machen dürfte. Bei der Entscheidung hierüber müsste der Senat die Wertung des § 479 Abs. 3 Nr. 1 StPO berücksichtigen, wonach ein rechtliches Interesse des Klägers an den darin befindlichen Informationen erforderlich sei, was die Wahrnehmung formal eingeräumter Rechte durch den Kläger erfordere, und kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten entgegenstehen dürfe.
[11] II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
[12] 1. Dass das Berufungsgericht den "Sonderband Bankauskunft" bei der Staatsanwaltschaft Regensburg nicht beigezogen und verwertet hat, verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG.
[13] a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG als grundrechtsgleiches Recht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt – auch bei Kenntnisnahme des Vorbringens durch den Tatrichter – dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr., z.B. Senat, Beschl. v. 7.6.2018 – III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn 4; BGH, Beschl. vom 2.11.2021 – IX ZR 39/20, NJW-RR 2022, 69 Rn 5 und v. 11.1.2022 – VIII ZR 33/20, WM 2022, 347 Rn 13 f.; jew. m.w.N.). Das ist hier der Fall.
[14] b) Das Berufungsgericht hat es mit Recht als erheblich angesehen, ob und in welchem Umfang beziehungsweise wie oft die Beklagte unberechtigte Barabhebungen vom Postbankkonto des Klägers an Geldautomaten vornahm, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat. Es hat jedoch den den formalen Anforderungen der §§ 430, 432 ZPO genügenden Beweisantrag des Klägers vom 26.6.2020 (GA 231), den "Sonderband Bankauskunft" der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beizuziehen, in dem sich Auszüge der Konten der Beklagten und ihres Sohnes für den Zeitraum von November 2014 bis Mai 2015 befinden, mit einer Begründung abgelehnt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
[15] aa) Gemäß § 432 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 474 Abs. 1, § 479 Abs. 4 S. 2 und 3 StPO steht einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, in einem anhängigen Zivilprozess (Teile von) Ermittlungs- beziehungsweise Strafakten beiziehen zu lassen (vgl. BVerfG, [Kammer-]Beschl. v. 12.11.2021 – 1 BvR 576/19, juris Rn 9). Die Beiziehung der Akten ist zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1581 Rn 22; BGH, Urt. v. 12.11.2003 – XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325). § 474 Abs. 1 StPO legt die Gewährung von Akteneinsicht an Gerichte als Regelfall fest; nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999, BT-Drucks. 14/1484, S. 26) ist den Gerichten grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren (vgl. OLG Hamm, BB 2014, 526, 527 und 529). Grundrechte der anderen Partei oder Dritter, insbesondere deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, stehen der Aktenbeiziehung und der Einsichtnahme in die beigezogene Akte durch die Gerichte in aller Regel nicht entgegen. Diesen Gru...