§ 2 Fahrbahnbenutzung
Zu der Bestimmung geht der Verfasser auf die Abs. 1, 2, 4 und 5 ein.
Nach § 2 Abs. 1 müssen Fahrzeuge die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Dabei ist der Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Nach Abs. 2 ist möglichst weit rechts zu fahren, und dies nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Da, wie festgestellt, Fahrräder auch Fahrzeuge sind, bedeutet dies grundsätzlich ein Fahrbahnbenutzungsgebot und zusätzlich das Rechtsfahrgebot. Zum Rechtsfahrgebot führt der BGH aus: "Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist, wie schon der Wortlaut ("möglichst weit rechts") erkennen lässt, nicht starr. Was "möglichst weit rechts" ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr "vernünftig" ist …)". Zum Überholen eines Radfahrers, der einen anderen Radfahrer überholt, äußerte sich das OLG Karlsruhe :
"Ein Radfahrer muss grundsätzlich mit Schwankungen in der Fahrlinie eines vorausfahrenden Radfahrers rechnen. Ein Seitenabstand von ca. 32 cm beim Überholen (gemessen zwischen den Körpern der beiden Radfahrer) ist daher – jedenfalls auf einem unebenen Sand-Schotter-Weg – in der Regel zu gering. Ist auf einem 2 Meter breiten Radweg ein Überholen mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich, muss der schnellere Radfahrer gegebenenfalls vom Überholen absehen. Offen bleibt, ob ein Überholen mit geringerem Seitenabstand in Betracht kommt, wenn vor dem Überholvorgang eine Verständigung zwischen den Radfahrern stattgefunden hat. Ein Radfahrer, dessen Fahrlinie auf einem 2 Meter breiten Sand-Schotter-Weg einen Seitenabstand von ca. 80 cm zum rechten Rand des Weges einhält, verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot …"
Die Bestimmung des § 2 StVO hat zwei Absätze, die sich direkt an Fahrradfahrende richten.
In § 2 Abs. 4 StVO wird formuliert:
Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
Diese Formulierung erhielt die Bestimmung im Jahr 2020 mit der vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.4.2020. Wer meint, dass es bezogen auf das Nebeneinanderfahren dabei eine wesentliche Änderung zur vorherigen Formulierung gab, irrt. Zuvor war beschrieben. Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Ob der Verkehrssicherheit mit dieser Regelung auf lange Sicht genüge getan wird, wird man abwarten müssen. Auch nun darf der Verkehr, insbesondere der nachfolgende, nicht behindert werden, wenn zwei Fahrradfahrer nebeneinander fahren. Dies bedeutet, dass der Verkehr von hinten von Rad Fahrenden in den Fällen auch beachtet werden muss, wenn ein Überholen möglich ist, insbesondere wenn Gegenverkehr herrscht und bei den neuen Mindestabständen erst überholt werden kann, wenn die Fahrradfahrer wieder hintereinander fahren.
Die Begründung der Änderung : Durch die Umstellung des § 2 Absatz 4 Satz 1 wird herausgestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Rad Fahrenden generell erlaubt ist, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Die bisherige Regelung legte den Fokus auf das Hintereinanderfahren, indem sie die Formulierung, dass mit Fahrrädern einzeln hintereinander gefahren werden muss, voranstellte. Sie konnte dergestalt missverstanden werden, dass ein Nebeneinanderfahren nur in Ausnahmefällen erfolgen könne. Tatsächlich ist dieses jedoch bei nicht vorhandener Verkehrsbehinderung generell erlaubt. Durch die neue Positiv-Formulierung wird diesem Umstand ausreichend Rechnung getragen und Missverständnissen vorgebeugt.
Häufig werden in diesem Zusammenhang Fragen an die Polizei herangetragen, ob alle Fahrradfahrer, auch die mit Rennrädern, Mountainbikes etc., die Radwege benutzen müssen.
Besteht keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, ist der Radweg von allen Fahrradfahrern zu benutzen. So stellte das OLG Frankfurt/M mit Verweis auf das OLG Düsseldorf fest: "Für den Radweg bestand für den Kläger nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO eine Benutzungspflicht, da er du...