… “Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese sich zuletzt noch gegen die Festsetzung von Übersetzungskosten in Höhe von 1.084,20 EUR wendet, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch Übersetzungskosten nach § 11 JVEG festgesetzt. Übersetzungskosten, die einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei entstehen, um den Fortgang des Prozesses (nach)verfolgen zu können und an diesem beteiligt zu bleiben, sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und als solche von dem im Rechtsstreit unterlegenen und in die Kosten verurteilten Gegner zu erstatten, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Dagegen ist nicht anzuführen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Übersetzungen selbst angefertigt hat. Denn die Übersetzung von Schriftsätzen, gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen gehört nicht zu den dem Prozessbevollmächtigten der der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei als Folge der Übernahme des Mandats obliegenden Aufgaben. Solche Übersetzungstätigkeiten fallen daher insgesamt nicht unter den Abgeltungsbereich der Prozessgebühr, sondern sind zusätzlich zu vergüten (OLG Köln, Beschl. v. 15.7.2002 – 17 W 6/02, JurBüro 2002, 591).
Auch der Umfang der geltend gemachten Übersetzungskosten ist nicht zu beanstanden. Protokoll und Versäumnisurteil stellen wesentliche gerichtliche Dokumente dar, von deren Inhalt die Partei als Herrin des Verfahrens schon zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Kenntnis erhalten muss. Vorliegend enthielt das Protokoll der mündlichen Verhandlung zudem einen Vergleich der Parteien, dessen genauen Inhalt zu kennen für die Klägerin unabdingbar war. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Rechtsbehelfsbelehrung eines gegen den Gegner ergangenen Versäumnisurteils zu übersetzen, damit die der deutschen Sprache nicht mächtige Partei nachvollziehen kann, ob diese sich nur an den Gegner richtet und welche Rechtsbehelfe dem Gegner eröffnet werden.
Ob auch die wörtliche Übersetzung aller Schriftsätze unter Erstattungsgesichtspunkten einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei zuzubilligen ist oder ob sie sich gegebenenfalls mit einer mündlichen Information oder einer gerafften Zusammenfassung des Prozessstoffes begnügen muss, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 30.1.1990 – 2 BvR 1085/89, zfs 1991, 17 = NJW 1990, 3072; LG Osnabrück, Beschl. v. 1.6.1989 – 9 T 53/89, JurBüro 1990, 729; OLG Hamburg, Beschl. v. 27.2.1996 – 8 W 23/96, Rechtspfleger 1996, 370) und bestimmt sich u.a. nach der Komplexität des Sachverhalts, der Bedeutung einer schriftlichen Übersetzung für das prozessuale Vorgehen und der Relation der dadurch entstehenden Kosten zu dem Wert der Klageforderung. Vorliegend begründet die Schwierigkeit der mit der urheberrechtlichen Streitigkeit verbundenen Rechtsfragen ein Bedürfnis der Klägerin nach wörtlicher Übersetzung der Schriftsätze und die durch die Übersetzung entstandenen Kosten stehen zu dem gerichtlich auf 40.000 EUR festgesetzten Streitwert auch nicht außer Verhältnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind“.