[5] I. Das Berufungsgericht (LG Hamburg, Urt. v. 21.10.2021 – 323 S 14/21, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren relevant, ausgeführt:
[6] Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stehe nicht in Streit. Die Beklagte sei zur Übernahme von im Zusammenhang mit der Fahrzeugdesinfektion anfallenden Kosten grundsätzlich verpflichtet. Kosten hierfür seien aber nur in Höhe von 33,18 EUR ersatzfähig. Bei einer Plausibilitätskontrolle hätte sich einem wirtschaftlich denkenden Geschädigten aufdrängen müssen, dass die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 157,99 EUR brutto deutlich überhöht seien. Eine Fahrzeugdesinfektion beinhalte Maßnahmen, die gerade in der Pandemielage im Jahr 2020 typischerweise für jedermann und ohne Weiteres einer überschlägigen Plausibilitätskontrolle zugänglich gewesen seien. Als Arbeitsschritte kämen ein Abwischen bzw. Besprühen von Kontaktflächen innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs sowie als Materialbedarf das Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel und ggf. Wischtücher sowie Schutzmaterialien für den jeweiligen Mitarbeiter in Betracht. Ein erhöhter Zeitbedarf sei nicht zu erkennen. Sonderkenntnisse in technischer Hinsicht zur Bewertung der Arbeitsschritte seien zur Überprüfung nicht erforderlich. Hieraus folge, dass der tatsächlichen Bezahlung der Rechnung bei Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung eine Indizwirkung für die subjektive Annahme einer Erforderlichkeit nicht zukomme. Für den Geschädigten bestünden im Fall von Desinfektionskosten aufgrund der Nähe zum durchschnittlichen Erfahrungswissen keine besonderen Schwierigkeiten, eine Überhöhung im Rahmen der Plausibilitätskontrolle festzustellen. Auf die Behauptung der Klägerin, sie habe tatsächlich einen Betrag von 157,99 EUR für Fahrzeugdesinfektionsmaßnahmen aufgewendet, komme es daher nicht an. Das Berufungsgericht bestimme den tatsächlich erforderlichen Betrag im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO wie folgt: Erforderlich und angemessen sei ein Desinfizieren der Kontaktflächen. Hierfür schätze das Berufungsgericht als Aufwand eine Dauer von jeweils fünf Minuten bei Hereinnahme und Rückgabe des Fahrzeugs, was einem Arbeitswert (1 AW) je Durchführung entspreche. Da diese Tätigkeit keine besonderen Fähigkeiten voraussetze und von Aushilfskräften erledigt werden könne, sei der niedrigste im Sachverständigengutachten und der Werkstattrechnung ausgewiesene Arbeitslohn in Höhe von 15,43 EUR brutto anzusetzen. Hinzu komme ein Materialeinsatz für Desinfektionsmittel, ggf. Reinigungstücher, Einmalhandschuhe und Schutzmasken in Höhe von 1,16 EUR brutto. Insgesamt ergebe sich ein Betrag von 33,18 EUR.
[7] II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
[8] 1. Mit der Revision ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen hat.
[9] Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die Zulassung der Revision einschränkt. Zwar kann sich in einem solchen Fall auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels ergeben, sofern sich eine solche mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. v. 24.10.2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn 11 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
[10] Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und dies damit begründet, dass die Frage, ob der Geschädigte ein Recht auf Erstattung von Desinfektionskosten habe, für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle relevant sei. Zudem finde sich dazu abweichende Rechtsprechung der Instanzgerichte, nicht aber eine höchstrichterliche Entscheidung. Damit hat das Berufungsgericht – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – die Revision nicht nur beschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassen. Gegen eine beschränkte Zulassung der Revision auf den Anspruchsgrund (zu deren Zulässigkeit vgl. Senatsurt. v. 13.7.2004 – VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177, juris Rn 10 m.w.N.) spricht bereits, dass zwischen den Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Streit gestanden hat, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB und damit ein Direktanspruch gegen die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zusteht, sondern nur, in welcher Höhe ein solcher Anspruch besteht.
[11] 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der ersatzfähigen Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen.
[12] Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. v. 29.9.2020 – VI ZR 271/1...