[7] I. Das BG, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2022, 678 veröffentlicht ist, hat die Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB als intransparent und mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam erachtet. (wird ausgeführt)
[9] Die übrigen vom Kl. angegriffenen Klauseln hat das BG demgegenüber als wirksam angesehen …
[13] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit zum Nachteil des Bekl. entschieden worden ist. Im Übrigen ist die Entscheidung rechtsfehlerfrei.
[14] 1. Die Revision des Bekl. ist begründet.
[Wirksamkeit von § 3a Abs. 2 S. 1 ARB]
[15] a) Die Klausel in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB ist – entgegen der Auffassung des BG – wirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle – auch am Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB – stand und weicht nicht im Sinne des § 129 VVG von § 128 Satz 1 VVG ab.
[16] aa) Das BG nimmt im Ausgangspunkt zutreffend an, dass die Regelung in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB, wonach der VR den VN mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung darauf hinzuweisen hat, dass er, soweit er der Auffassung des VR nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, innerhalb eines Monats vom VR die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens verlangen kann, eine Ausschlussfrist bestimmt.
[17] (1) (a) Allerdings wird die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einer Versäumung der Monatsfrist ergeben, auf die sich die Hinweispflicht des VR bezieht, zu inhaltsgleichen Klauseln im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Während ein Teil der Literatur die Auffassung vertritt, dass die Versäumung der Frist – unabhängig von einem Verschulden des VN – nicht zu einem Verlust des Rechts auf Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens führt, weil die ARB für die Überschreitung der Frist keine Sanktion vorsähen (…), nimmt die Gegenauffassung an, dass es sich bei der Monatsfrist um eine Ausschlussfrist handele, die bei ihrer Versäumung zu einem Verlust der Möglichkeit führe, die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen (…).
[18] (b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Das ergibt die Auslegung der Klausel.
[19] (aa) AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht …
[Insbesondere: Zulässigkeit einer Ausschlussfrist]
[20] (bb) Nach diesen Maßstäben wird sich der durchschnittliche VN bei der Beurteilung der Frage, welche Bedeutung der nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB zu bestimmenden Frist zukommt, am Wortlaut der Klausel orientieren und erkennen, dass sie zunächst eine Verpflichtung des VR enthält, ihn mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung auf die Möglichkeit hinzuweisen, innerhalb der dort bestimmten Frist die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen. Dem Umstand, dass die Klausel sich ihrem Wortlaut nach unmittelbar nur an den VR richtet und nur für ihn Vorgaben hinsichtlich des Inhalts des zu erteilenden Hinweises aufstellt, wird der durchschnittliche VN hierbei nicht entnehmen, die Frist sei für ihn ohne Bedeutung.
Schon der Bedingungswortlaut macht ihm deutlich, dass sein Recht, die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen, einer zeitlichen Grenze unterliegen soll, sofern der VR den Hinweis erteilt. Aus der Vorgabe an den VR, dem VN mit der Mitteilung der Rechtsschutzablehnung eine konkrete Frist – "innerhalb eines Monates" – zu setzen, wird der durchschnittliche VN entnehmen, dass es sich auch um eine für seine Rechte und Pflichten wesentliche Frist handelt.
Die Verpflichtung des VR, den VN auf eine in den Bedingungen selbst vorgegebene Frist hinzuweisen, kann nach dem Verständnis des durchschnittlichen VN ihren Grund nur darin haben, dass ihm der Weg, die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen, nur innerhalb des vorgegebenen Zeitraums offensteht und er durch den Hinweis des VR vor der Versäumung der Frist geschützt werden soll. Ihm wird in diesem Zusammenhang auffallen, dass es der Aufnahme einer konkreten Frist in den vom VR zu erteilenden Hinweis nicht bedurft hätte, wenn er die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von der Einhaltung der Frist verlangen könnte.
[21] Ein davon abweichendes Verständnis wird der durchschnittliche VN deshalb auch nicht in Erwägung ziehen, weil die Klausel selbst keine ausdrückliche Sanktion einer Überschreitung der Monatsfrist vorsieht (…). Er wird keinen Anlass haben anzunehmen, der VR wolle ihm entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Klausel ein Recht zur Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens ohne zeitliche Begrenzung eröffnen.
[22] In diesem Verständnis wird sich der durchschnittliche VN durch den ihm erkennbaren Zweck des Schiedsgutachterverfahrens bestärkt sehen, ihm eine – zusätzliche – außergerichtliche Möglichkeit an die Hand zu geben, Meinungsverschiedenheiten mit dem VR über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung möglichst rasch und kostengünstig zu klären ...