StPO § 318
Leitsatz
Eine Berufungsbeschränkung ist nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen, weil das Erstgericht geltendes Recht falsch angewendet haben sollte. Eine fehlerhafte Subsumtion hindert die Beschränkung der Berufung nicht.
(Leitsätze des Einsenders)
OLG Hamm, Beschl. v. 24.1.2008 – 2 Ss 4/08
Sachverhalt
Das AG – Strafrichter – hat den Angeklagten wegen Diebstahls sowie Urkundenfälschung in zwei Fällen, diese jeweils begangen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt sowie eine isolierte Sperrfrist von neun Monaten angeordnet. Dieser Verurteilung hat das AG zugrunde gelegt, dass der Angeklagte am 6.1.2007 zwischen 17.20 Uhr und 22.15 Uhr aus der offenstehenden Garage des Hauses J-straße 3 in L. einen Motorroller der Marke Aprilia des Geschädigten K. im Wert von etwa 900 EUR mit dem Kennzeichen 2836HXF entwendete. In der Folgezeit versah der Angeklagte den Roller mit weiteren Zubehörteilen und montierte an den Motorroller das dafür nicht ausgegebene Kennzeichen 118 TUK/06, um so im Rechtsverkehr vorzutäuschen, dass der Roller versichert sei. Obwohl der Angeklagte wusste, dass für den entwendeten Motorroller keine Haftpflichtversicherung bestand, er ein für dieses Krad nicht ausgegebenes Kennzeichen angebracht hatte und er auch nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zum Führen des Rollers war, fuhr er zu einem nicht mehr genau zu ermittelnden Zeitpunkt am 20.3. 2007 mit dem Roller zum Schrottplatz in der D-straße in L., um dort Teile für seinen Bruder zu besorgen. Zufällig befand sich gegen 16.00 Uhr auch der Geschädigte K. auf dem Schrottplatz, der seinen Motorroller gleich wiedererkannte. Nachdem der Geschädigte den Angeklagten angesprochen hatte, verließ dieser fluchtartig mit dem Roller den Schrottplatz. Das AG hat dabei die Fahrten zum Schrottplatz und die anschließende Wegfahrt als mehrere Straftaten i.S.d. § 53 StGB gewertet.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, die diese auf den Rechtsfolgenausspruch und hier auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt hatte, hat das LG das Urteil des AG unter Verwerfung der Berufung im Übrigen aufgehoben und neu gefasst. Es hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten – ohne Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt sowie eine Sperrfrist von noch sechs Monaten angeordnet. Dabei hat es die Fahrten zum Schrottplatz und die anschließende Wegfahrt als eine Tat i.S.v. § 52 StGB gewertet und insoweit ergänzend festgestellt, dass der Angeklagte von vorneherein vorgehabt habe, mit dem Roller zum Schrottplatz und wieder zurück zu fahren. Zu der Beschränkung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft hat das LG ausgeführt: "Die Strafkammer hat die Beschränkung nicht entgegengenommen, da die amtsgerichtlichen Feststellungen den Schuldspruch hinsichtlich der Konkurrenzen nicht tragen."
Auf die Revision des Angeklagten hebt das OLG das Urteil des LG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG zurück.
Aus den Gründen
“ … II. … . Trotz der Beschränkung der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Berufungsgericht erneut eine Hauptverhandlung zum Schuldspruch durchgeführt und Feststellungen dazu getroffen. Dies war ihm jedoch auf Grund der wirksamen Beschränkung der Berufung verwehrt, da insoweit bereits Teilrechtskraft eingetreten war (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.2007 in 2 Ss 505/07; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 327 Rn 6 m.w.N.). Auf die zulässig erhobene Sachrüge hin hat der Senat von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu Recht als unwirksam angesehen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 Rn 33 m.w.N., BayObLG, NStZ 2000, 210, 211).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch aber wirksam. Die Unwirksamkeit einer grundsätzlich möglichen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wird vor allem dann angenommen, wenn die Feststellungen zum Schuldumfang der Tat so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (BayObLG, NStZ 1988, 570 m.w.N.). Dabei ist eine Berufungsbeschränkung nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen, weil das Erstgericht geltendes Recht falsch angewendet haben sollte. Eine fehlerhafte Subsumtion hindert die Beschränkung der Berufung nicht (vgl. KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., § 318 Rn 7a; OLG Köln, Beschl. v. 27.12.2005 in 83 Ss 72/05, www.juris.de, m.w.N). Daher steht der Wirksamkeit de...