“ … Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gem. § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsschein vom 5.1.2005 und den zu Grunde gelegten AWB 87 und ZKBU 87 zu.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sachschaden, der von der Klägerin als Ursache für ihren Unterbrechungsschaden ins Feld geführt wird, als solcher überhaupt von dem Gegenstand der Versicherung erfasst wurde. Selbst wenn man insoweit gem. § 1 Nr. 2 der ZKBU 87 die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall annehmen würde, scheitert die Klage jedenfalls bereits daran, dass die Klägerin einen im Rahmen der Versicherungsleistung erstattungsfähigen Unterbrechungsschaden nicht hinreichend dargetan hat.
Gem. § 2 Nr. 1 ZKBU 87 handelt es sich bei dem versicherten Unterbrechungsschaden um den entgehenden Betriebsgewinn und den Aufwand der fortlaufenden Kosten in dem Betrieb. In § 3 ZKBU 87 werden der Betriebsgewinn und die Kosten konkretisiert. Soweit sich die Klägerin zur Berechnung ihres Unterbrechungsschadens u.a. lediglich auf bestimmte Einnahmen bezogen hat, wird damit der sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ergebende Betriebsgewinn nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere erfolgt auch keine Differenzierung und Konkretisierung hinsichtlich der fortlaufenden Kosten in dem Betrieb der Klägerin.
Die bloße Vorlage von Auswertungen für die Monate November und Dezember 2004 sowie Januar 2005 … wird den Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag nicht gerecht.
Weiterhin hat die Klägerin vorliegend einen Versicherungsfall auch insofern nicht dargetan, als die Beklagte als Versicherer gem. § 2 Nr. 3 ZKBU 87 nur für den Unterbrechungsschaden haftet, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit). Insoweit handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, hinsichtlich deren der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Dass seit dem Eintritt des Sachschadens bis zu dem ins Feld geführten Betriebsunterbrechungsschaden noch keine 12 Monate vergangen waren, hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargetan.
Während sie in ihrer Klageschrift noch von einem Wasserschaden im November/Dezember 2005 gesprochen hat, was auf einen Schreibfehler oder ein Missverständnis zurückgeführt werden könnte, hat sie sich anschließend hinsichtlich des Wasserschadens, auf den die Betriebsunterbrechung zurückgeht, ausdrücklich auf ein Gutachten des Sachverständigen X vom 22.4.2005 bezogen. Aus diesem Gutachten geht jedoch hervor, dass der Rohrbruch und Leitungswasserschaden konkret am 7.10.2004 aufgetreten ist und damit die Betriebsunterbrechung der Klägerin außerhalb der Haftzeit gem. § 2 Nr. 3 ZKBU 87 lag. Wenn die Klägerin nunmehr, ohne auf die Feststellungen des Sachverständigen einzugehen, … festhält, der Schaden sei nach der Stellungnahme der Hausverwaltung vom 17.8.2007 sowie dem Ablaufbericht vom 31.8.2006 in dem Zeitraum Oktober/November 2004 aufgetreten, so ist dies jedenfalls hinsichtlich des November 2004 nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise räumt die Klägerin selbst ein, dass es über ein Jahr gedauert habe, bis die Arbeiten letztendlich durchgeführt wurden. Dabei ist für die Einhaltung der Haftungszeit auch unerheblich, weshalb sich die Durchführung der Arbeiten so lange hinausgezögert hat.“