Die Rechtsprechung lässt sich schlagwortartig dahingehend zusammenfassen, dass die Eltern, um ihrer Aufsichtspflicht bei Kindern bis zum Ende des Grundschulalters zu genügen, neben den allgemeinen grundsätzlich des Weiteren eine Trias von spezifischen Aufsichtsmaßnahmen erfüllen müssen. So müssen sie neben der Belehrung und Aufklärung ihrer Kinder über die Gefahren von Feuer (a)) und deren Kontrolle auf einen etwaigen Besitz von Zündmitteln (b)) eine solche Besitzerlangung im häuslichen Bereich im Rahmen des Zumutbaren unterbinden (c)). Die Erfüllung der Aufsichtspflicht erfordert daher das Ineinandergreifen von vorbeugender Belehrung und aktiver Überwachung.
a) Belehrung
Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Aufklärungspflicht der Eltern sind nach ihrer eigenen Einschätzung streng, was seinen Grund in den schweren Gefahren findet, die sich aus dem unvorsichtigen oder mutwilligen Umgang mit Zündmitteln ergeben können.
aa) 5- bis 10-Jährige sind daher wiederholt in geeigneter Weise und mit dem gebotenen Nachdruck vor dem Umgang mit Streichhölzern, insbesondere vor dem Entfachen eines Feuers, zu warnen. Die Eltern müssen ihrem Kind dabei die notwendigen Erkenntnisse über die Gefährlichkeit eines Feuers, gerade innerhalb eines Gebäudes, vermitteln. Von welcher Art und Weise ihres Vorgehens sie sich hierfür den besten pädagogischen Erfolg versprechen, ist weitgehend ihrer Entscheidung vorbehalten.
Aus einem Urteil des OLG Oldenburg v. 19.10.1993 wird deutlich, dass Eltern eine fehlende altersentsprechende Aufklärung und Belehrung ihres Kindes allein durch Kontrollen nahezu nicht kompensieren können, um ihre vermutete Aufsichtspflichtverletzung zu widerlegen. Der 6-jährige Sohn der beklagten Mutter, der bereits einmal zu Hause auf der Toilette gekokelt hatte, zündete während des gemeinsamen Spiels mit einem Feuerzeug den Indianerfederschmuck und die Kleidung seines 5½-jährigen Spielkameraden an. Dieser erlitt schwere Brandverletzungen. Die Mutter trug vor, sie habe ihrem Sohn wiederholt bei einem entsprechenden Anlass das Anfassen von Feuerzeugen verboten. Nachdem ihr geschiedener Ehemann diesem ausgebrannte Feuerzeuge geschenkt hatte, habe sie ihm unter Androhung von körperlichen Züchtigungen erneut das Anfassen von Feuerzeugen verboten. Dem Sachvortrag der Mutter ließ sich dabei nicht entnehmen, ob ihr Sohn diese Verbote ernst nahm und befolgte. Der Senat befand, die Beklagte hätte ihren Sohn aus Anlass des Feuerzeuggeschenkes des Vaters nochmals eindringlich und anschaulich in geeigneter Weise über die besondere Gefährlichkeit von Feuerzeugen belehren müssen. Dabei hätte es anschaulicher Erläuterungen der drohenden Gefahren bedurft. Die abstrakte Mitteilung der Gefährlichkeit von Feuer sei hingegen bei einem kleinen Kind nicht ausreichend. Aus dem zu dem Unfall führenden Verhalten ihres 6-jährigen Sohnes werde deutlich, dass dieser nicht genügend eindringlich und erfolgreich darüber aufgeklärt worden war, wie lebensgefährlich und schmerzhaft die Berührung mit Feuer für einen Menschen sei. Zudem ergebe sich daraus, dass er weder Erfahrung noch Vorstellung darüber gehabt habe, wie schnell Feuer um sich greife. Der so sichtbar gewordene äußerst geringe Erziehungserfolg habe eine umso zuverlässigere und strengere Aufsicht und Kontrolle erforderlich gemacht. Diesen Erfordernissen sei durch die behaupteten täglichen Schulranzenkontrollen nicht Genüge getan. Vielmehr hätte die Beklagte ihren Sohn vor jedem Verlassen des Hauses dahingehend kontrollieren müssen, ob er Zündmittel bei sich führe.
bb) Von der Belehrung soll auch die eindringliche Warnung umfasst sein, weder anderen Kindern bei dem Entfachen und dem Unterhalten eines Feuers in irgendeiner Weise zu helfen noch sie dazu anzustiften.
Nach Ansicht des BGH übersteigt es aber die Aufsichtsanforderungen, einem 6½-Jährigen auch das Verbot des psychischen Beistandleisten beim gefährlichen Spiel mit Streichhölzern zu vermitteln. Wird daher ein Gebäude unter nicht aufklärbaren Umständen von mehreren Kindern in Brand gesetzt, so kommt nach einem Urteil des OLG Oldenburg v. 13.9.2004 eine Haftung jedenfalls desjenigen Kindes und seiner Eltern nicht in Betracht, von dem nicht mehr als seine bloße Anwesenheit bei der Brandlegung festgestellt werden kann. Denn Voraussetzung für eine Schadenzurechnung über § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB sei eine rechtswidrige Handlung des Kindes. Ein wertneutrales Verhalten wie die bloße Anwesenheit am Tatort genüge aber nicht, um eine psychische Beihilfe zu der Brandstiftung eines anderen Kindes annehmen zu können. Vielmehr seien darüber hinaus als zusätzliche Elemente eine Solidarisierung mit dem Täter durch Äußerung von Anerkennung, Beifall, Aufmunterung, Beseitigung von Hemmungen oder Erhöhung des Sicherheitsgefühls erforderlich. Solche Elemente könnten nicht allein darin gesehen werden, d...