Nach dem Aufsichtsmaßstab der Rechtsprechung müssen die Eltern durch sicheren Verschluss bzw. Errichten von Zugangserschwernissen im Rahmen des Zumutbaren verhindern, dass sich ihre Kinder im häuslichen Bereich Streichhölzer verschaffen. Dabei verkennen die Gerichte nicht, dass sich auch bei noch so strenger Aufsicht die Kinder – unbemerkt von dem Aufsichtspflichtigen – Streichhölzer von dritter Seite besorgen können. Das enthebt die Eltern aber nicht ihrer Pflicht, die Möglichkeit einer Besitzerlangung im häuslichen Bereich im Rahmen des Zumutbaren zu unterbinden oder jedenfalls zu erschweren. Denn auf Grund der geringeren Einsichtsfähigkeit liegt gerade bei kleineren Kindern der Schwerpunkt der Aufsicht auf der Verhinderung des Zugriffs auf Zündmittel. Dazu gehört vor allem, Streichhölzer so zu verwahren, dass die Kinder sie nicht ohne weiteres erblicken und erreichen können. Ist der Aufsichtspflichtige Raucher, muss sich ihm schon wegen des kindlichen Nachahmungsdrangs die nahe liegende Möglichkeit förmlich aufdrängen, dass sein Kind versuchen könnte, ein Feuerzeug oder andere Zündmittel an sich zu bringen, um damit zu spielen.
aa) In seinem ersten Urteil zur elterlichen Haftung für zündelnde Kinder ließ der BGH noch offen, ob gegenüber einem 6-Jährigen das Verstecken von Streichhölzern hinter dem Geschirr im Küchenschrank für eine sichere Verwahrung ausreicht. Das OLG Düsseldorf und das OLG Koblenz in zwei Urteilen erblickten in der Aufbewahrung in einem nicht ohne weiteres zugänglichen Küchenschrank/-regal eine hinreichend sichere Verwahrung der Zündmittel. Zu demselben Ergebnis gelangte das OLG Karlsruhe für die Verwahrung in einem Steinkrug auf einem hohen Wandregel einer Ferienwohnung. Das BayObLG hielt es für ausreichend, Zündmittel versteckt an einem Ort aufzubewahren, zu welchem dem Kind der Zugang allgemein verboten ist. Denn so müsse das Kind neben dem äußeren Hindernis des Verstecktseins auch noch innere Hemmungen überwinden, wenn es am verbotenen Ort suche. In einem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall fand der hinreichend belehrte 7-jährige Sohn der Beklagten in der elterlichen Wohnung im Zimmer seines Onkels auf einem 2 m hohen Schrank Streichhölzer. Der Senat verneinte eine Aufsichtspflichtverletzung, weil die Eltern diese Aufbewahrungsart nicht verhindern konnten.
Der BGH sah in der Ablage von Streichhölzern auf dem obersten Brett eines treppenförmigen Speisekammerregals eine unzulängliche Verwahrung, da diese dort für den 7½-jährigen Sohn unschwer sichtbar und erreichbar waren. Laut OLG Düsseldorf ist es aber nicht erforderlich, Zündmittel in der Wohnung ständig am Körper zu führen, wenn sie nicht in sonstiger Weise für Kinder unerreichbar verwahrt werden. Vielmehr genügt es in der Regel, die nach dem Gebrauch vorübergehend in Reichweite aufsichtsbedürftiger Kinder abgelegten Zündmittel im Auge zu behalten, damit sie nicht unbemerkt weggenommen werden können. Werden derart abgelegte Zündmittel kurzfristig in der Obhut anderer Erwachsener zurückgelassen, so muss sich der Aufsichtspflichtige jedenfalls bei seiner Rückkehr Gewissheit über ihren Verbleib verschaffen und, falls er sie nicht mehr vorfindet, Nachforschungen über ihren Verbleib anstellen.
bb) Lassen Eltern ihr Kind allein in einem Zimmer der Wohnung spielen, so müssen sie die Zündmittel unerreichbar für das Kind verwahren, um sich nicht dem Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung auszusetzen.
(1) Nach einem Urteil des LG Bielefeld v. 18.10.2006 (Regressfall Gebäudeversicherer/Mieter) dürfen Eltern eines 8-Jährigen nicht darauf vertrauen, dass dieser – wie in der Vergangenheit – keinerlei Interesse an frei zugänglichen Zündmitteln zeigen werde. Eine solche Annahme sei keinesfalls gerechtfertigt, da sich Eltern aufdrängen müsse, dass man weder Feuerzeuge noch Kerzenmaterial offen herumliegen lasse, wenn sich kleine Kinder in der Wohnung befänden.
(2) In einem dem Urteil des OLG Hamm v. 11.2.1999 (Regressfall Gebäudeversicherer/Mieter) zugrunde liegenden Sachverhalt nahm eine 4¾-Jährige ein auf dem Wohnzimmertisch herumliegendes Feuerzeug an sich, während ihre Eltern noch schliefen. Sie entzündete damit im Flur der Mietwohnung eine Rolle Toilettenpapier. Der Senat erblickte in dem einmaligen, versehentlichen Liegenlassen eines Feuerzeugs im Wohnzimmer keine grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht und verneinte deshalb eine Haftung der Eltern aus § 832 BGB. Dabei ließ der Senat offen, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht daraus folge, dass das 4¾-jährige Kind – wie bereits mehrfach zuvor – aufgestanden sei und sich ohne Aufsicht in der Wohnung aufgehalten habe, während die Eltern noch schliefen. Denn selbst wenn man insoweit eine Kontrolle auf Schritt und Tritt für erforderlich halten würde, läge vorliegend keine grob fahrlässige, sondern allenfalls eine fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht vor.
(3) Hingegen nahm das OLG Hamm in einem Urt. v. 15.4.1997 (Reg...