Scheffen formulierte 1995 plakativ, die Betroffenen könnten sich in den Fällen der Elternhaftung oft nur "an den Knöpfen abzählen", ob der Rechtsstreit gegen die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht mit Exkulpationsmöglichkeit Erfolg haben werde oder nicht.[64] Diese Aussage trifft heute nicht mehr zu. Nach der umfangreichen Befassung des BGH mit den Fällen zündelnder Kinder und weiteren zahlreichen OLG-Urteilen hat sich in den Fallgruppen ein – wenn auch z.T. weit gesteckter – Rahmen für die Beurteilung der Aufsichtspflichtverletzung herausgebildet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der häufigen Befassung des BGH bzw. der OLGe mit dieser Schadenskonstellation. Vielmehr legen es die Schadenssummen bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nahe, dass der Rechtsstreit durch alle Instanzen getrieben wird. Auch wenn die Rechtsprechung ihre eigenen Aufsichtsanforderungen selbst als streng einschätzt, so ist doch die Einschätzung von Scheffen,[65] dass sie "oft der Lebenswirklichkeit" widersprächen, abgesehen von "Ausreißern", angesichts der drohenden Gefahren durch zündelnde Kinder überzogen.

[64] Scheffen in FS Steffen, 1995, S. 387, 392 f.
[65] Scheffen (o. Fn 63), S. 387, 393.

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