“I. [1] Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
[2] Bei einer Polizeikontrolle wurde am 11.2.2005 gegen 01:25 Uhr festgestellt, dass der Kläger betrunken Fahrrad fuhr. Die Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille (BAK-Wert im Zeitpunkt der Blutentnahme um 02:00 Uhr). Der Kläger wurde deswegen und wegen Beleidigung der ihn kontrollierenden Polizeibeamten vom AG Potsdam rechtskräftig nach §§ 185, 316 Abs. 1 und 2, § 52 StGB verurteilt. In den beiden von der Beklagten angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht stabil geändert habe. Daraufhin entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.7.2006 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E, forderte ihn unter Fristsetzung zur Herausgabe des Führerscheins auf, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an und verband dies mit der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbeachtung. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.4.2007 zurück.
[3] Die Vollziehung hat das VG Potsdam mit Beschluss v. 21.8.2006 ausgesetzt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung mit Beschluss v. 13.3.2007 geändert und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es hält anders als das VG die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage der medizinisch-psychologischen Gutachten für rechtmäßig.
[4] Mit Urt. v. 14. 8.2007 hat das VG Potsdam [VG 10 K 881/07] die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Da keine Alkoholabhängigkeit belegt sei, stelle sich allein die Frage, ob beim Kläger ein seine Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch vorliege. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liege Alkoholmissbrauch vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher von einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum getrennt werden könne. Der Verordnungsgeber nehme somit die Risiken aus einer beim Verkehrsteilnehmer bestehenden Alkoholproblematik hin, solange er noch nicht mit einem Kraftfahrzeug auffällig geworden sei. Das verbiete es, das Fehlen der Kraftfahreignung allein mit dieser Alkoholproblematik zu begründen. Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV knüpfe an einen Alkoholmissbrauch i.S.v. Nr. 8.1 an, wenn dort für die (Wieder-)Annahme von Kraftfahreignung eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens vorausgesetzt werde. Der Kläger sei aber nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern nur mit einem Fahrrad gefahren. Falle ihm damit kein Alkoholmissbrauch zur Last, könne von ihm auch keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens verlangt werden. § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst. c FeV bestätige diese Wertung. Zwar werfe danach auch die Trunkenheitsfahrt mit einem anderen als einem Kraftfahrzeug Eignungszweifel auf, die durch eine Begutachtung zu klären seien. Doch dürfe nicht von vornherein unterstellt werden, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der bei der Fahrt mit einem Fahrrad nicht das notwendige Verantwortungsbewusstsein gezeigt habe, dies auch mit einem Kraftfahrzeug tun werde. Eine vom Gutachter prognostizierte "Rückfallgefahr" könne nur die künftige Verkehrsteilnahme mit einem Fahrrad betreffen. Danach sei das von der P.-GmbH erstellte Gutachten ebenso wie das vorangegangene Gutachten der D. keine brauchbare Grundlage dafür, dem Kläger das Trennungsvermögen nach Nr. 8.1 abzusprechen. Bereits der Ansatz des Gutachtens, Alkoholmissbrauch sei insbesondere dann anzunehmen, wenn es zu einem Verlust der Kontrolle über den Alkoholkonsum gekommen sei, wovon bei einem Alkoholpegel von mehr als 1,6 Promille auszugehen sei, entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Ebenso sei die Folgerung unhaltbar, die Kraftfahreignung des Klägers könne nur dann bestätigt werden, wenn er sein Trinkverhalten ausreichend und stabil geändert habe. Hierfür setze der Verordnungsgeber nämlich Alkoholmissbrauch i.S.v. Nr. 8.1 voraus. An dieser Auffassung werde trotz der gegenläufigen Beschwerdeentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg festgehalten. …
II. [8] Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des VG steht nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es angenommen hat, die Beklagte habe auf der Grundlage der zum Kläger erstatteten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht von dessen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen können. Das führt zur Änderung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
[9] 1. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafges...