1. Angefallene Vergütung

Der Kläger hatte hier den "nicht anrechenbaren Teil" der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG eingeklagt. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Anrechnung der Geschäftsgebühr hat jedoch nicht zu einer Verminderung der Geschäftsgebühr, sondern zu einer Verringerung des Anspruchs des RA auf die im Arbeitsgerichtsverfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG geführt, siehe BGH NJW 2007, 2049 = zfs 2007, 344 mit Anm. Hansens = RVGreport 2007, 226 (Hansens) = AGS 2007, 283 sowie BGH NJW 2007, 2050 = RVGreport 2007, 220 (Hansens) = AGS 2007, 189 und BGH NJW 2007, 3500 = RVGreport 2007, 421 (Hansens) = AGS 2008, 41.

2. Obliegenheitspflichtverletzung

Nach § 17 Abs. 5c) cc) ARB 2000 hat der Versicherungsnehmer – soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden – alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. Ob in arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzstreitigkeiten die Erteilung eines Vertretungsmandates in einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzangelegenheit gegen diese Obliegenheitspflicht verstößt, ist in der Rspr. umstritten.

  • Für eine Obliegenheitspflichtverletzung haben sich u.a. ausgesprochen: LG Darmstadt JurBüro 2007, 424; AG Düsseldorf r+s 2006, 284; AG Essen NZM 2006, 912; LG Hamburg JurBüro 2006, 649 = zfs 2007, 168; JurBüro 2008, 39; AG Hamburg-St. Georg AGS 2006, 310 und 311; weitere Nachweise bei Mack JurBüro 2007, 400 unter Fn 3.

    Auch der Ombudsmann für Versicherungen ist in mehreren Fällen von einer Obliegenheitspflichtverletzung ausgegangen, etwa in seinen Entscheidungen v. 7.2.2007 – 11500/2006; v. 6.6.2007 – 2489/2007 und 2491/2007; v. 29.1.2008 – 7330/2007; v. 18.6.2008 – 905/2008. Liegen im Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass eine außergerichtliche Vertretung des gekündigten Arbeitnehmers große Aussicht auf Erfolg haben könnte, muss damit gerechnet werden, dass die Rechtsschutzversicherung für die hierdurch ausgelöste Vergütung nicht eintritt.

  • Im Rahmen einer Einzelfallprüfung haben sich gegen eine Obliegenheitspflichtverletzung ausgesprochen: LG Berlin JurBüro 2008, 201; AG Cham JurBüro 2006, 213; AG Essen-Steele JurBüro 2005, 585; AG Hamburg JurBüro 2007, 265; AG Hamburg-Wandsbek JurBüro 2007, 592; LG Köln JurBüro 2008, 200; AG München JurBüro 2007, 591; AG Wiesbaden JurBüro 2007, 143; AG Velbert AnwBl. 2006, 770.

3. Berechnungsbeispiele

Anhand einiger Berechnungsbeispiele soll dargestellt werden, welche gebührenrechtlichen Auswirkungen die Vertretung des Auftraggebers in einer Kündigungsschutzangelegenheit hat. Allen Beispielen ist gemeinsam, dass der Arbeitgeber des Auftraggebers dessen Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Gegenstandswert beträgt 12.000 EUR. Für die Bemessung des Gebührenrahmens der Geschäftsgebühr sollen durchschnittliche Umstände i.S.v. § 14 Abs. 1 RVG maßgebend sein.

Beispiel 1

Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung und Vergleich

 
1. 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG 683,80 EUR
2. 1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG + 789,00 EUR
Summe: 1.472,80 EUR

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