AKB § 22b Abs. 1 lit. E
Leitsatz
Die strafrechtlichen Rückrechnungsregeln finden im Zivilrecht nur eingeschränkt Anwendung.
AG Zossen, Urt. v. 8.2.2008 – 4 C 242/07
Sachverhalt
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw am 25.11.2006 gegen 17.00 Uhr in M den B-Damm. Er hatte in den Stunden vor Fahrtantritt alkoholische Getränke zu sich genommen. Auf dem B-Damm erfasste der Kläger mit seinem Pkw die Fußgängerin A B. Diese wurde durch den Anprall mehrere Meter weit weggeschleudert und hierbei schwer verletzt. Die Beklagte erbrachte gegenüber der Geschädigten beziehungsweise den zuständigen Sozialversicherungsträgern Leistungen, die 5.000 EUR überstiegen. Die Untersuchung einer um 18.35 Uhr auf der Polizeiwache Z entnommenen Blutprobe ergab einen Probenmittelwert von 1,03 mg/g Ethanolkonzentration.
Der Kläger behauptet, seine Blutalkoholkonzentration habe im Unfallzeitpunkt weniger als 1,1 mg/g betragen und alkoholbedingte Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen hätten bei ihm nicht vorgelegen.
Aus den Gründen
“ … 2. Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger aus § 2b Abs. 21 lit. e AKB in Höhe von 5.000 EUR von ihrer Leistungspflicht befreit.
a) Der Kläger führte nach Überzeugung des Gerichtes im Unfallzeitpunkt am 25.11.2006 sein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug im Zustand absoluter Fahrunsicherheit. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 22.11.2007 nachvollziehbar, ohne erkennbare Widersprüche und vor allem rechnerisch richtig dargelegt, eine Rückrechnung des Blutalkoholwertes ergebe – ohne Berücksichtigung eines rückrechnungsfreien Intervalls – im Unfallzeitpunkt einen Wert zwischen 1,18 und 1,55 mg/g, je nach dem, ob jeweils die “klägergünstigste oder klägerungünstigste’ Berechnungsmethode zugrundegelegt würde. Hiervon ausgehend, hätte der Kläger in jedem Fall die Grenze der absoluten Fahrunsicherheit von 1,1 mg/g überschritten.
aa) Ein rückrechnungsfreies Intervall ist nicht zu berücksichtigen. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger nicht unmittelbar vor Fahrtantritt noch Alkohol konsumiert hat. Der Kläger hat sowohl im Rahmen der Blutentnahme gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten angegeben, er habe den Alkohol im Zeitraum von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr konsumiert. Auch im Strafverfahren ließ er sich in der Hauptverhandlung am 2.8.2007 dahingehend ein, die Alkoholaufnahme habe im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr gelegen. Soweit der Kläger behauptete, er habe diese Angaben gegenüber den Polizeibeamten nicht getätigt, blieb er beweisfällig. Das Polizeiprotokoll stellt ebenso wie das Protokoll der Hauptverhandlung eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 417 ZPO dar und erbringt den vollen Beweis, dass sich der Kläger entsprechend eingelassen hat. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die unmittelbar nach dem Verkehrsunfall getätigte Einlassung gegenüber den Polizeibeamten hinsichtlich des Trinkzeitpunktes der Wahrheit deutlich näher kommt, als der nunmehrige Vortrag im Zivilprozess. Ersterer erfolgte spontan, letzterer nachdem der Kläger hinreichend Zeit hatte, einen für ihn günstigen Trinkverlauf zu errechnen. Dem steht nicht entgegen, dass die Angaben gegenüber der Polizei zur Trinkmenge offensichtlich falsch sein müssen. Es handelt sich um ein typisches Verhalten von Tätern, bei Trunkenheitsfahrten die aufgenommene Menge alkoholischer Getränke zu beschönigen. Dagegen sind Falschangaben zum zeitlichen Trinkverlauf äußerst ungewöhnlich. Beschuldigte vermögen in der Regel den Zusammenhang des Trinkverlaufs zu Rückrechnungsmöglichkeiten spontan nicht herzustellen. Dies weiß der erkennende Richter aus einer Vielzahl von Strafverfahren. Hätte der Kläger in der Situation der Blutentnahme diesen Zusammenhang gleichwohl herzustellen vermocht, wäre es wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb er den Trinkzeitpunkt nach vorne verlegt hätte, da sich dies rechnerisch zu seinem Nachteil auswirkt.
Weder die persönliche Anhörung des Klägers, noch die Einvernahme des Zeugen P vermochten das Gericht davon zu überzeugen, dass der Kläger bis eine halbe Stunde vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall Alkohol konsumiert habe …
bb) Den Kläger trifft ferner eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Trinkverlaufes und der Trinkmenge, der er nicht nachgekommen ist. Es ist zwar grundsätzlich die Sache der beklagten Versicherung darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Kläger ist dagegen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Er hat keine hinreichend substantiierten und nachvollziehbaren Angaben zu Trinkmengen und Trinkzeitpunkten gemacht. Er gab lediglich an, einen Anteil an zwei Litern Wein am Mittag oder Nachmittag sowie gegen 12.30 Uhr zwei Schnäpse konsumiert zu haben. Die Bekundung des Klägers lautet letztendlich, neben zwei Gläsern Schnaps um 12.30 Uhr habe er irgendeine geringere Menge Wein als zwei Liter irgendwann im Verlaufe des Nachmittages getrunken. Genaue Erinnerung an den Weinkonsum hatte...