ARB 94 § 3 (1) d
Leitsatz
Der Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in § 4 (1) k ARB 1975/95 (entspricht § 3 (1) d ARB 94) ist nicht eröffnet, wenn Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, der in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverhältnisse i.S.v. § 4 (1) k aa bis dd ARB 1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt haben soll.
BGH, Urt. v. 28.5.2008 – IV ZR 282/07
Sachverhalt
Der Kläger und seine Ehefrau, die frühere Klägerin zu 2), haben die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Rechtsschutzversicherung zur Gewährung von Deckungsschutz für einen Rechtsstreit verpflichtet ist, den er gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten führt.
Der Versicherungsvertrag mit dem Kläger enthält eine § 3 (1) d ARB entsprechende Klausel, nach der sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang u.a. mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt und der Finanzierung eines solchen Vorhabens.
Der Kläger errichtete in den Jahren 1999 bis 2002 ein Gebäude. Da diese die vereinbarte Zahlung verweigerte, beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche in Höhe von 19.298,49 EUR. Dieses Verfahren, für das die Beklagte unter Berufung auf § 4 (1) k ARB 1975/95 Deckungsschutz abgelehnt hatte, wurde mit einem Vergleich beendet, durch den sich die damalige Beklagte verpflichtete, zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche 5.000 EUR an den Kläger zu zahlen. Dieser machte daraufhin geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe bei der Führung des durch den Vergleich beendeten Rechtsstreits seine anwaltlichen Pflichten verletzt.
Aus den Gründen
[9] “ … Der Kläger beabsichtigt, seinen früheren Prozessbevollmächtigten wegen positiver Vertragsverletzung des mit ihm geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dass ihm die Beklagte nach § 26 ARB 1975/95 für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich Deckungsschutz zu gewähren hat, ist nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten greift aber der Risikoausschluss nach § 4 (1) k ARB 1975/95 nicht ein.
[10] 1. Nimmt man allerdings zunächst den Vorprozess in den Blick, innerhalb dessen die vom Kläger seinem damaligen Prozessbevollmächtigten angelasteten Pflichtverletzungen begangen worden sein sollen, könnte eine Anknüpfung an den Risikoausschluss in § 4 (1) k ARB 1975/95 in Betracht zu ziehen sein. Denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in jenem Prozess mag einen Bezug zu § 4 (1) k bb ARB 1975/95 (Planung oder Errichtung) oder an § 4 (1) k dd ARB 1975/95 (Finanzierung) aufweisen. Zu § 3 (1) d ARB 94, dem § 4 (1) k ARB 1975/95 entspricht, hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die Regelung den – auch für den Versicherungsnehmer erkennbaren – Zweck verfolgt, die erfahrungsgemäß besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter Buchst. dd gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorgängen von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann (Senat VersR 2004, 1596 unter II 2b). Was die Regelung unter § 3 (1) d dd ARB 94 (Finanzierungsklausel – hier § 4 (1) k dd ARB 1975/95) anlangt, hat er zudem geklärt, dass dieser Ausschluss selbstständig neben die Grundstückserwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinne erfassenden Ausschlüsse unter Buchst. aa bis cc tritt und den Ausschlussbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten ausdehnt. Das setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus. Die Finanzierungsklausel greift vielmehr schon ein, sofern ein ursächlicher Zusammenhang mit den in Buchst. aa bis cc genannten Vorhaben des Versicherungsnehmers gegeben ist und knüpft damit nicht mehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an (Senat a.a.O. und VersR 2005, 684 unter II 2b). Ob für die jeweiligen Risikoausschlüsse unter Buchst. aa bis cc separat weiterhin ein Bezug zu einem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist, hat der Senat bisher offen gelassen (Senat a.a.O.).
[11] 2. Einer solchen näheren Bestimmung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Streitgegenstand eines Regressprozesses und den Ausschlusstatbeständen in § 4 (1) k ARB 1975/95 bedarf es indessen nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch fällt vielmehr von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Klausel in § 4 (1) k ARB 1975/95. Das ergibt die Auslegung der Klausel.
[12] a) Dem vom Kläger verfolgten Schadensersatzanspruch, für den er Versicherungsschutz begehrt, liegt allein zu G...