Für den Eintritt der Fälligkeit der Schadensersatzleistung bei konkreter Schadensabrechnung und gegen eine 6-monatiger Nutzung durch den Geschädigten haben sich auch ausgesprochen:
AG Ettlingen, Urt. v. 15.4.2008 – 1 C 45/08:
“Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 1.921,84 EUR begründet und lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Unkostenpauschale teilweise zurückzuweisen.
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiterer 1.905,84 EUR als Schadensersatz gegenüber der Beklagten auf Grund der durchgeführten Reparatur.
Der hinsichtlich der Höhe zwischen den Parteien unstreitige Anspruch war bereits bei Erhebung der Klage fällig, da es sich um Reparaturkosten eines Fahrzeuges auf Grund eines Verkehrsunfalls handelt, für dessen Folgen die Beklagte zu 100 % haftet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten entsteht der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Reparatur eines Pkw, die dessen Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, mit Durchführung der ordnungsgemäßen Reparatur und Bezahlung der hierfür anfallenden Kosten und wird damit auch fällig. Dabei wird dem Eigentümer eines Kfz im Rahmen der sog. 130 %-Grenze grundsätzlich zugebilligt, auf Kosten des Schädigers eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur durchzuführen. Maßgeblich hierfür ist die Überlegung, dass ihm sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist, dass er insbesondere weiß wie dies ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind (vgl. st. Rspr. des BGH, zuletzt BGH VersR 2008, 134). Damit ist ihm – zu einem angemessenen Schadensausgleich – mit einer Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt, auf die er ansonsten verwiesen wäre, nicht in gleicher Weise gedient. Allerdings muss das Interesse des Geschädigten am Erhalt und der Wiederherstellung des ihm vertrauten Fahrzeugs auch in nachweisbarer Form zum Ausdruck kommen. Repariert der Geschädigte daher sein Kraftfahrzeug in der Absicht, es zu verkaufen, besteht keine schadensrechtliche Rechtfertigung dafür, den Schädiger die Kosten der unwirtschaftlichen Reparatur tragen zu lassen.
Nach der gefestigten Rspr. des BGH (vgl. Urt. v. 27.11.2007, AZ: VI ZR 56/07) kann der Geschädigte zwar nur unter der Voraussetzung, dass er sein Integritätsinteresse nachweist, den Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges verlangen. In dem zu dieser Frage zuletzt ergangenen Urteil (siehe oben) hat der BGH hierzu erläutert, dass der Geschädigte dieses Integritätsinteresse im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum, der auf mindestens 6 Monate bemessen wird, nutzt. Der BGH hat jedoch auch weiter ausgeführt, dass es sich bei der Frage dieses Zeitablaufes lediglich um eine Frage des Nachweises des Integritätsinteresses handelt. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes nicht, dass sich die 6-Monatsfrist auch auf die Fälligkeit des Anspruchs bezieht.
Das Bestehen des Integritätsinteresses als Voraussetzung für den Ersatz der den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigenden Reparaturkosten liegt daher bereits mit Durchführung der Reparatur vor und nicht erst mit der weiteren Nutzung über einen Zeitraum von 6 Monaten. Die Forderung ist daher bereits mit Durchführung der Reparatur fällig.
Darüber hinaus ist das Gericht auch der Auffassung, dass die 6-Monatsfrist bei der tatsächlichen Durchführung einer Reparatur und Abrechnung auf der Basis der tatsächlichen Reparaturkosten, sich aus der BGH-Rspr. nicht ergibt, dass zum Nachweis des Integritätsinteresses der Pkw zwingend 6 Monate noch weiter genutzt werden muss.
Der BGH hat dieses in dem genannten Urteil nur in den Fällen gefordert, in denen der Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet wird. Da im streitgegenständlichen Fall jedoch eine konkrete Abrechnung vorliegt, ergibt sich daraus erst recht, dass das Integritätsinteresse bereits mit der durchgeführten Reparatur ausreichend nachgewiesen ist.
Auf die Einhaltung der 6-Monatsfrist kommt es nicht an. Darüber hinaus ist diese auch keine Fälligkeitsvoraussetzung.“
Mitgeteilt von RA Fr.-Wilh. Wortmann, Bochum Wattenscheid