1. Die (auch) die Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren regelnde Bestimmung des § 15a Abs. 2 RVG ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 5.8.2009 anzuwenden.

2. Die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nach der es auf den Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages oder auf die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts ankommt, ist für die Anwendung des § 15a Abs. 2 RVG nicht einschlägig.

LG Berlin, Beschl. v. 5.8.2009 – 82 T 453/09

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