Im Kostenfestsetzungsverfahren machte die zum überwiegenden Teil erstattungspflichtige Beklagte unter Vorlage der vorgerichtlichen Korrespondenz mit ihrer sofortigen Beschwerde geltend, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei für seine vorgerichtliche Tätigkeit eine 1,3 Geschäftsgebühr angefallen, so dass auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG die Hälfte hiervon anzurechnen sei. Die Kläger haben sich zum Anfall einer Geschäftsgebühr nicht geäußert. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem LG Berlin zur Entscheidung vorgelegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?