ZPO § 286 § 287; AUB 61 § 8 UU (1); AUB 88 § 7 I (1); AUB 88 § 11 III
Leitsatz
1. Zur notwendigen Differenzierung der beweisrechtlichen Vorgaben je nach Vereinbarung der AUB 61 und der AUB 88.
2. Zur notwendigen Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen und Gegenüberstellung mit einem privaten Sachverständigen.
BGH, Urt. v. 13.5.2009 – IV ZR 211/05
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Invaliditätsleistungen aus zwei Unfallversicherungsverträgen. Die Klägerin erlitt am 3.4.1998 bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion. Beim Halt an einer Ampel war ein Lkw auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Wegen Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich suchte sie einen Arzt auf, erhielt eine Schanz"sche Krawatte verordnet und wurde in der Zeit vom 7. bis 10.4.1998 stationär behandelt. Im Unfallzeitpunkt bestand zwischen den Parteien ein Vertrag über eine Unfallversicherung nach Maßgabe der AUB 88, der bei Vollinvalidität eine Leistung von 300.000 DM vorsah. Außerdem war sie Versicherte in einer Gruppenunfallversicherung, die die Beklagte als ihr Arbeitgeber abgeschlossen hatte und der die AUB 61 zu Grunde lagen. Danach bestand bei Vollinvalidität ein Anspruch in Höhe von 110.000 DM.
Die Beklagte holte zunächst ein Gutachten des Dr. N über den Gesundheitszustand der Klägerin ein. In seinem ressortübergreifenden Zusammenhangsgutachten kam er zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Invalidität von insgesamt 70 % vorliege, wobei ein Anteil von 3/7 auf unfallunabhängigen Ursachen beruhe und die Klägerin demgemäß auf Grund reiner Unfallfolgen zu 40 % in ihrer normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Er empfahl eine abschließende Nachuntersuchung in etwa einem Jahr. Mit Schreiben vom 20.12.1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, auf Grund reiner Unfallfolgen bestehe derzeit eine Invalidität von 40 %. Da ein Endzustand noch nicht erreicht sei, werde sie im Dezember 2000 nochmals eine Nachuntersuchung veranlassen.
Am 20.11.2000 beauftragte die Beklagte Dr. N mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens. Darin gelangt er zu einer unfallbedingten Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte von 100 %, wobei die Beeinträchtigung zu 30 % durch psychische Reaktionen bedingt sei. Er nimmt eine dauernde Beeinträchtigung der Augen durch Doppelbilder und Verschwommensehen mit einem Invaliditätsgrad von 20 % an, ferner eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS mit 20 %, Gleichgewichtsstörungen und beidseitigem Tinnitus mit 40 %, stärker behindernde psychoreaktive Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit 30 % und Sensibilitätsstörungen im Bereich des Gesichts und der rechten Körperhälfte mit 10 %. Eine weitere Verbesserung oder Verschlechterung dieses Krankheitszustandes sei nicht zu erwarten. Die Beklagte lehnte in der Folge unter Berufung auf ein anderes Gutachten weitere Invaliditätsleistungen an. Dem ist der BGH gefolgt.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: [14]„ … II. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsurteil auf verfahrensfehlerhaften Feststellungen und einer teilweise unzutreffenden Beurteilung der materiellen Rechtslage beruht.
[15] 1. Das BG ist insbesondere seiner tatrichterlichen Pflicht zur Überprüfung des Urteils der Vorinstanz nicht nachgekommen. Es hätte unter Verwertung des gesamten Prozessstoffs auch der ersten Instanz neue Feststellungen treffen und den Vortrag und die Beweisanträge der Parteien zur Kenntnis nehmen und prozessordnungsgemäß bescheiden müssen. Dies war deshalb geboten, weil nicht nur konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz begründet waren, sondern weil das Urteil des LG wegen schwer wiegender Fehler keine hinreichende Entscheidungsgrundlage darstellt. In einem solchen Fall sind erneute Feststellungen des BG i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erst recht zwingend geboten …
[16] 2. Nach dem Beschluss des LG vom 18.12.2001 war durch Einholung eines medizinischen Gutachtens Beweis zu erheben über die bestrittene Behauptung der Klagepartei, sie sei auf Grund der medizinischen Folgen aus dem Unfall vom 3.4.1998 ohne Berücksichtigung der psychischen bzw. psychiatrischen Folgen zu 100 % arbeits- bzw. berufs- bzw. erwerbsunfähig, die Beklagte werde zum Gegenbeweis zugelassen.
[17] a) Das LG hat schon nicht beachtet, dass nach dem unstreitigen Parteivortrag den Verträgen unterschiedliche Bedingungen zu Grunde liegen. Es hat damit die Feststellung des Vertragsinhalts als grundlegender Voraussetzung für eine sachgerechte Behandlung und Entscheidung des Rechtsstreits versäumt. § 8 II (1) S. 1 AUB 61 definiert Invalidität als dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, § 7 I (1) S. 1 AUB 88 als dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Auf diese unterschiedliche Definition mag es im Ergebnis häufig nicht ank...