In seinen grundlegenden Entscheidungen vom 09.05.2001. hat der BGH die Regelungen zu den Rückkaufswerten und der beitragsfreien Versicherungssumme sowie zu den Stornokosten für unwirksam erklärt, allerdings nicht wegen übermäßiger Benachteiligung der VN, sondern wegen mangelnder Transparenz. Denn nach dem Transparenzgebot sei der Verwender von AVB gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei müssten die Klauseln wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. In Bezug auf die in Rede stehende Zillmerung von Abschlusskosten und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme ergebe sich hieraus die Notwendigkeit, den Versicherungsnehmer möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert zu unterrichten. Dabei könne eine aussagekräftige, dem Versicherungsschein beigefügte Tabelle über die Rückkaufswerte sowie die beitragsfreien Versicherungssummen je nach konkreter Ausgestaltung eine deutliche Entscheidungshilfe für den Versicherungsnehmer darstellen, sofern sich aus dieser mit der erforderlichen Deutlichkeit ergebe, dass zu Beginn kein Rückkaufswert bzw. keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sei. Um der angestrebten Transparenz zu entsprechen, sei es geboten, dass in den AVB auf die Tabelle hingewiesen werde, und zwar an den Stellen, an denen der Rückkaufswert sowie die beitragsfreie Versicherungssumme erläutert werden. Zudem sei unbedingt erforderlich, dass der Versicherungsnehmer in den AVB selbst zumindest den Grundzügen nach über die wirtschaftlichen Folgen der Zillmerung unterrichtet werde, und zwar ebenfalls an den Stellen, an denen die Regelungen zur Kündigung und Beitragsfreistellung dargestellt werden.
Rechtsfolge dieser Rechtsprechung ist die Unwirksamkeit der intransparenten Bedingungen, an deren Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 306 BGB). Soweit solche Regelungen nicht vorhanden sind, ist die Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen.
Als Reaktion hierauf änderte die Versicherungswirtschaft ihre AVB für künftige Verträge nach Maßgabe der vom BGH aufgestellten Anforderungen, so dass nunmehr der Versicherungsnehmer deutlich auf die Folgen der Zillmerung hingewiesen wurde. Weitergehend forderte das BAV sowohl im Hinblick auf bereits beendete als auch laufende Verträge die Durchführung eines Treuhänderverfahrens gem. § 172 Abs. 2 VVG a.F.. Dem folgend führte die Versicherungswirtschaft vielfach Treuhänderverfahren mit dem Ziel der Ersetzung der unwirksamen Regelungen durch transparente, aber inhaltsgleiche Regelungen durch.