Aus den Gründen: [4] „I. Nach Auffassung des BG, dessen Urteil in NZV 2008, 347 veröffentlicht ist, hat der Kläger keinen Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt, weil P das Fahrzeug des Klägers zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Aufsichtspflicht i.S.d. § 832 Abs. 1 S. 2 BGB genügt.
[5] Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende Umstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Der Kläger habe keine Umstände bewiesen, die für einen über das normale Maß erhöhten Aufsichtsanlass sprächen. Insbesondere handele es sich bei dem einzigen vom Kläger angeführten Beispiel – “Offenstellen’ der Haustür i.S.d. Blockade des Schließmechanismus – nicht um einen “üblen Streich’, sondern um ein nachvollziehbares kindliches Verhalten. Soweit der Kläger aus den streitgegenständlichen Handlungen selbst Rückschlüsse auf den Erziehungsstand und schädliche Neigungen ziehen wolle, greife diese Argumentation nicht. Im vorliegenden Fall hätten die Beklagten mit einem Exzess dieses Ausmaßes nicht rechnen müssen und es sei auch nicht ersichtlich, dass P bereits in der Vergangenheit durch die mutwillige Beschädigung fremden Eigentums aufgefallen sei. Bei dem Spielplatz, auf dem sich P vor dem Schadensereignis aufgehalten habe, habe es sich auch unter Berücksichtigung des angrenzenden Parkplatzes nicht um ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt.
[6] Die Beklagte zu 2) habe ihrer Aufsichtspflicht auch in der konkreten Situation genügt. Es sei davon auszugehen, dass sie P am fraglichen Tag zunächst auf den Spielplatz begleitet und dann den Spielplatz verlassen habe, um in ihrer Wohnung die Toilette aufzusuchen. Vor dem Toilettengang habe sie P angewiesen, den Spielplatz nicht zu verlassen. Die Behauptung des Klägers, P sei “nicht nur fünf Minuten’, sondern mindestens über einen Zeitraum von 40 Minuten unbeaufsichtigt gewesen, könne als wahr unterstellt werden. Unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes sowie der weiteren Umstände sei das unbeaufsichtigte “Spielenlassen’ auf einem Spielplatz über einen Zeitraum von bis zu einer Stunde i.V.m. der Belehrung, den Spielplatz nicht zu verlassen, nicht zu beanstanden. Eine besondere Belehrung, nicht mit Glasscherben oder anderen Gegenständen fremde Pkw zu beschädigen, sei nicht erforderlich gewesen, weil sich dies auch für Kinder im Vorschulalter von selbst verstehe.
[7] II. Die Ausführungen des BG halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
[8] 1. Das BG ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832 Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält, wenn – wie hier – der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichtspflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht unternommen hat. Nach st. Rspr. des erkennenden Senats bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 11.6.1968 – VersR 1968, 903; vom 10.7.1984 – VersR 1984, 968, 969; vom 1.7.1986 – VersR 1986, 1210, 1211; vom 7.7.1987 – VersR 1988, 83, 84; vom 19.1.1993 – VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24.11.1964 – VersR 1965, 137, 138; vom 11.6.1968 – VI ZR 144/67 – a.a.O.; vom 27.11.1979 – VersR 1980, 278, 279).
[9] 2. Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, hat das BG entgegen der Auffassung der Revision zu Recht den Maßstab eines normal entwickelten fast 5 ½ Jahre alten Kindes zu Grunde gelegt. Umstände, die im konkreten Fall zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht der Eltern führen könnten, liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Die Rügen der Revision greifen insoweit nicht durch.
[10] a) Bei dieser Würdigung durfte das BG die Bescheinigung der Leiterin des von P besuchten Kindergartens berücksichtigen, wonach er den Kindergarten von 2001 bis 2004 besuchte und es sich um ein ruhiges und unauffällig...