Aus den Gründen: [1] „1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen insgesamt nicht vor. …
[5] 2. Der Senat hat – was auch die Revision nicht verkennt – das den vereinbarten Krankheitskostenversicherungsschutz des Klägers bestimmende Vertragskonzept bestehend aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag, den zu Grunde gelegten Versicherungsbedingungen, den diese ergänzenden Tarife mit Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 3 MB/KK) grundsätzlich gebilligt (vgl. Senatsurteile VersR 2004, 1035; VersR 2006, 497; VersR 2005, 64; VersR 2009, 533). Der begehrte Batteriekostenersatz ist von dem darin festgelegten vertraglichen Leistungsversprechen offensichtlich nicht erfasst; weiterer höchstrichterlicher Klärung bedarf es dafür nicht.
[6] a) Der Versuch der Revision, diese Aufwendungen als erstattungsfähige Behandlungskosten i.S.v. § 1 (1) S. 1 Nr. 2 a 1. Alt. MB/KK anzusehen, geht fehl. Dieses Leistungsversprechen bezieht sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nach ständiger, einhellig anerkannter Rspr. auf ärztliche Behandlungsmaßnahmen zum Zwecke der Heilung, Besserung oder auch nur Linderung eines Leidens (vgl. nur Senat VersR 1996, 1224 unter II 2; VersR 1987, 278 unter II 3; jeweils m.w.N.), die zudem einen entsprechenden Vergütungsanspruch des behandelnden Arztes oder Krankenhauses voraussetzen, nicht aber auf Leistungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit ärztlichem Handeln stehen, für deren Ersatz dagegen der Vereinbarungsvorbehalt in der zweiten Alternative dieser Klausel gilt (vgl. statt aller Bach/Moser, PKV, 2. Aufl., § 1 MB/KK Rn 3 ff., 12 ff.; Bach/Moser/Schoenfeldt/Kalis, PKV, 3. Aufl., § 4 MB/KK Rn 29 m.v.w.N.).
[7] Wie auch die Revision einräumt, betrifft das Ersatzbegehren des Klägers dagegen Kosten für die Energieversorgung eines technischen Gerätes, um dessen Betriebsbereitschaft sicher zu stellen. Dass dies keine Aufwendungen für ein ärztliches Handeln sind, liegt auf der Hand.
[8] Der von der Revision demgegenüber gezogene Vergleich zum Herzschrittmacher greift nicht. Eine Ausdehnung des in dem Tarif 201 – Krankenhauskostentarif für Ärzte – unter I a Unterpunkt 7 gesondert aufgenommenen Leistungsversprechens für Herzschrittmacher auf die Energieversorgungskosten von – jedweden – medizinischen Geräten – jedenfalls aber dem Cochlea-Implantat –, erschließt sich einem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer gerade nicht. Die Sach- und Rechtslage ist insoweit leicht erkennbar völlig verschieden. Die Teilimplantierung dieses medizinischen Gerätes ändert daran nichts. Aus der Sonderregelung für Herzschrittmacher dürfte sich dem Versicherungsnehmer vielmehr der Schluss aufdrängen, dass ohne eine solche Regelung eine Leistungsübernahme nicht vereinbart ist. Ein allgemeines Leistungsversprechen zur Übernahme von Energiekosten für einen Geräteeinsatz kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Leistungszusage für Herzschrittmacher keinesfalls entnehmen.
[9] Ebenso wenig verfängt die Überlegung der Revision, eine Kostenübernahme rechtfertige sich aus der Funktionsweise des Cochlea-Implantats, das Hörvermögen durch Stimulierung des Hörnervs mit elektrischen Impulsen wiederherzustellen, was es von den in Nr. 2 d) TB/KK zu § 4 (3) MB/KK geregelten Hilfsmitteln unterscheide. Dabei wird übersehen, dass das Cochlea-Implantat nicht etwa die Funktionsfähigkeit des kranken Organs “Ohr’ wiederherstellen – wie die Revision meint –, sondern lediglich für den krankheitsbedingten Ausfall der Haarzellen durch die Umwandlung von Schallwellen in elektrische Impulse und deren Weiterleitung an den Hörnerv einen gewissen Ausgleich schaffen soll. Damit unterfällt das Cochlea-Implantat den Hilfsmitteln, die – wie die Revision wiederum zutreffend wiedergibt – nach der Rspr. des Senats gerade dadurch gekennzeichnet sind, dass sie körperliche Defekte über längere Zeit auszugleichen suchen und damit unmittelbar eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrnehmen sollen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wiederherzustellen … Der Ausfall der Flimmerhärchen ist irreparabel; durch das Cochlea-Implantat kann er weder geheilt oder auch nur gelindert werden. Diese Grunderkrankung wird nicht behandelt oder therapiert.
[10] Eine Kostenerstattung scheidet unter diesem Gesichtspunkt aus. Streitfragen bestehen darüber in Rspr. und Literatur nicht. Auch die Revision vermag nichts Gegenteiliges aufzuzeigen.
[11] b) Schließlich führt auch ihre Hilfserwägung zu keinem anderen Ergebnis: Ordnet man das Cochlea-Implantat den in Nr. 2 d) TB/KK zu § 4 (3) MB/KK aufgezählten Hilfsmitteln zu, scheidet eine Kostenerstattung ebenfalls aus. Zwar drängt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei unbefangener Betrachtung auf, das Cochlea-Implantat als (aufwendungsersatzfähiges) Hörgerät im Sinne dieser Klausel zu verstehen. Die Energiekosten (Batterien) sind in dieser abschließenden Regelung jedoch nicht aufgeführt. Sie können ersichtlich auch nicht als Reparaturkosten verstanden werden; d...