Luchterhand-Verlag, 331 Seiten, gebunden, 68,00 EUR
Es gibt wohl im Bundesgebiet keinen Juristen, der sich während der letzten 35 Jahre mit Fragen des Straßenverkehrsrechts beschäftigt hat, ohne irgendwann auf den Namen des Jubilars zu stoßen. Wie die Bibliographie (S. XI ff.) belegt, hat der Geehrte in mehreren Monographien (teils mit Koautoren), zahlreichen Zeitschriftenbeiträgen sowie Entscheidungs- und Buchbesprechungen das moderne Straßenverkehrsrecht in publizistischer Hinsicht "mitgeprägt".
Ulrike Karbach, Herausgeberin der vorliegenden Festschrift, ist Rechtsanwältin sowie Fachanwältin für Verkehrsrecht in der Kölner Kanzlei von Klaus Himmelreich. In dieser ist er – bislang und glücklicherweise ohne Einschränkungen auf Grund fehlender Gesundheit – immer noch tätig, wobei einige seiner anwaltlichen Partner/innen auf verkehrsrechtlichem Sektor beinahe ebenso bekannt sind wie er (bspw.: Ulrike Karbach, Michael Bücken).
Der "Kreis" der Verfasser der einzelnen Beiträge ist vielfältig: Vom Verkehrsjuristen und den entsprechend orientierten Psychologen, zahlreichen Anwaltskollegen, Ingenieuren mit der Fachrichtung Straßenwesen/Verkehrsrecht bis hin zu einem der prominentesten Rechtsmediziner, der ebenfalls seinen Forschungsschwerpunkt im Bereich dieses großen Sektors, überwiegend in der sog. "forensischen Alkohologie", hat.
Nachfolgend kann nicht auf alle wissenschaftlich fundierten Stellungnahmen der verschiedenen Autoren (-gruppen) eingegangen werden; dieses verbietet allein der zur Verfügung stehende Raum.
Eine Auswahl aus der subjektiven Sicht des Rezensenten:
Andreae nimmt sich der "Tätigen Reue bei der Verkehrsunfallflucht" umfangreich an; Hillmann untersucht "Verteidigungsstrategien in Verkehrsstrafsachen im Hinblick auf die MPU" (des Mandanten). Bekanntlich kann der Nachweis "relativer Fahruntüchtigkeit" bei BAK-Werten unterhalb von 0,3 ‰ nicht mit Erfolg geführt werden (vgl.: OLG Saarbrücken zfs 1999, 356; Gebhardt, Das verkehrsrechtliche Mandat, 6. Aufl., 2009, § 37, Rn 30 ff.); Janker diskutiert lesenswert die "Kraftfahreignung unterhalb von 0,3 ‰ bei Fahranfängern"; er gelangt zu dem Ergebnis, dass man – trotz aller Schwierigkeiten im Nachweis der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit – aus Gründen der allgemeinen Für- und Vorsorge ein absolutes Alkoholverbot während der Probephase i.S.v. § 2a StVG sowie bei Personen unterhalb von 21 Jahren befürworten sollte. Der neue § 24c StVG erscheint Janker ersichtlich nicht ausreichend. Teigelack behandelt den "Belanglosen Sachschaden i.S.v. § 142 StGB" (dazu auch: Gebhardt, a.a.O., § 50, Rn 54 ff.). Winkler überprüft eingehend "Die Strafbarkeit des unvorsätzlichen Sich-Entfernens vom Unfallort": Insoweit stehen die Wahrnehmbarkeit und Hörbarkeit von Anstoßgeräuschen im Mittelpunkt. Dieses Problem kann zuweilen verstärkt bei nicht mehr vollkommen gesunden Kraftfahrern, aber insbesondere bei den sog. "Senioren", auftreten; insoweit kommt dem große praktische Bedeutung zu (dazu ebenfalls: Gebhardt, a.a.O., § 51, Rn 11 ff.).
Im Anschluss daran gehen mehrere Verfasser verkehrsverwaltungsrechtlichen Themen nach; im Zentrum des Interesses stehen zumeist Fragen der Ausgestaltung der MPU und der verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Bereich der Entziehung/Einschränkung der Fahrerlaubnis.
Darüber hinaus widmen sich zahlreiche Beiträge dem "Verkehrszivilrecht"; insoweit fällt vor allem der Text von Halm über die "Versicherungsrechtlichen Konsequenzen bei Unfallflucht" auf; van Bühren hat die zahlreichen offenen Fragen rund um "Die grobe Fahrlässigkeit in der Kraftfahrversicherung" aufgearbeitet.
Die vorliegende Festschrift ist im Ergebnis eine überaus würdige und angemessene Ehrung für den Verkehrsrechtler und Menschen Klaus Himmelreich!
Mögen dem Jubilar noch viele Jahre voller Schaffenskraft und Gesundheit innerhalb seiner großen Kanzlei, in zahlreichen (wissenschaftlichen) Gremien, denen er z.T. seit Jahrzehnten angehört, im ADAC (dessen Vertragsanwalt er viele Jahre war) und seiner Familie vergönnt sein.
Nicht nur die Herausgeberin sowie die Autoren der Beiträge wünschen dies dem Geehrten von ganzem Herzen, vor allem wegen dessen stetiger Hilfsbereitschaft anderen gegenüber!
Abschließend kann man die Herausgeberin, die Verfasser sowie den Luchterhand-Verlag zu dieser wirklich auch optisch gelungenen Festschrift beglückwünschen.
Dr. Rüdiger Molketin, Bochum