2. Aufl. 2010, 323 Seiten, Verlag C.H. Beck, geb., 39,00 EUR, ISBN: 978-3-406-58730-6
Seit dem Erscheinen der 1. Aufl. sind elf Jahre verstrichen. Seither hat sich nicht nur in der Rspr., sondern auch im Bereich der Normsetzung, besonders auch in der EU, viel getan. Diese Entwicklungsdynamik spiegelt die Neuauflage wieder. Das Werk ist in sieben große Teile (Mandatsaufnahme, Haftungsgrund, Schadenshöhe, Anspruchsdurchsetzung, Unfall mit Auslandsbezug, Kraftfahrtversicherung und unfallanalytische Grundbegriffe) gegliedert. Der Anhang besteht aus wichtigen Arbeitsmitteln – es werden die wichtigsten Zeitschriften, darunter die zfs, und Monographien vorgestellt –, aus Internetadressen sowie aus weiteren Hilfen zur Mandatsabwicklung, darunter einigen Mustern. Auch wenn sich der Verf. nicht zum Ziel gesetzt hat, "vollständig in dogmatische Tiefe" zu gehen, ist seine Darstellung doch argumentativ angelegt. Zu vielen ausgebreiteten Streitfragen steuert er eine eigene Meinung bei. Soweit er der – auch höchstrichterlichen – Rspr. widerspricht, legt er deren Gründe – wichtige Urteilspassagen werden sogar im Wortlaut zitiert – zuvor dar. Die richterliche Sichtweise bewahrt ihn vor einer schablonenhaften, am Gegensatzpaar Versicherten-/Geschädigtenfreundlichkeit orientierten Betrachtung der Schadensregulierung. Seiner Überzeugung nach harrt ein erheblicher Teil der Schadensprobleme noch einer richtungsweisenden Lösung.
Auf Einzelheiten kann bei einem Handbuch nur sehr sporadisch eingegangen werden. Die Aktivlegitimation des Leasingnehmers zur Geltendmachung der Reparaturkosten sieht Bachmeier zu eng. Zu Unrecht widerspricht er weiter dem BGH darin, dass die Verschuldensvermutung (§ 18 StVG) bei der Abwägung gem. § 17 StVG nicht berücksichtigt werden darf. U.a. geht er in der Darstellung der Haftungsgrundlagen auf Ladevorgänge, Parkplatzunfälle, Haftung von Begleitpersonen, Kettenauffahrunfälle und Bildung von Haftungsquoten ein. Zur Gesamtschuld erläutert er zwar Haftungs- und Zurechnungseinheit, behandelt hingegen nicht die aus dem Haftungsprivileg des SGB VII, das insgesamt nur gestreift wird, resultierende Störung der Gesamtschuld. Sehr gründlich erörtert er Probleme des Sachschadens, wobei er die aktuelle Rspr. des BGH, etwa zum Restwert, zum Integritätsinteresse, zur Bedeutung der Sechs-Monats-Frist für die Fälligkeit, zur Beschränkung des Schadensersatzes auf kostengünstigere, mit den Versicherern vertraglich verbundene Werkstätten, zur Abrechnung auf Neuwagenbasis, zur (fehlenden) Bindung an die zunächst erfolgte Abrechnung auf Gutachtenbasis und natürlich zum Unfallersatztarif, aufarbeitet. Dabei stimmt er dem BGH häufig, aber nicht immer zu.U.a. stellt er heraus, dass der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, aber sein Fahrzeug gleichwohl ganz oder teilweise reparieren lässt, nicht zur Vorlage der Reparaturkostenrechnung verpflichtet ist. Seine Kritik an der Rspr. des BGH zur Restwertproblematik überzeugt nicht. Eine Pflicht, den gegnerischen HV vor Verwertung über den vom Gutachter ermittelten Restwert zu informieren, folgt nicht aus Art. 103 GG, der im Verhältnis von Privatpersonen untereinander nicht ohne weiteres gilt. Dem Geschädigten obliegt es nur, den Schaden unter Einbeziehung des Restwertes nachzuweisen. Dazu allein dient das Gutachten, das der gegnerische HV im übrigen auch noch nach einer Verwertung durchaus in Zweifel ziehen und etwa den Sachverständigen im Falle einer fehlenden Ermittlung des Restwertes auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Zum Unfallersatztarif stellt Bachmeier die verschiedenen Listen vor. Nach seiner Einschätzung präferiert der BGH keine bestimmte Methode. Zur Neuregelung der Mehrwertsteuererstattung (§ 249 Abs. 2 BGB) hätten der Darstellung Rechenbeispiele zu den verschiedenen Varianten gut getan. Der Verf. spricht schließlich alle Nebenforderungen an und mokiert sich in diesem Zusammenhang ein wenig über die Gründlichkeit der deutschen Jurisprudenz bzgl. dieses Segments.
Das Kap. über die Personenschäden ist etwas komprimierter geschrieben. Es werden aber alle Schadenspositionen (Heilbehandlungskosten, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Unterhaltsschaden, Beerdigungskosten und Schmerzensgeld) erläutert. Der anteilige Anspruchsübergang auf den SVT bei Mitverschulden des Geschädigten kommt zu stiefmütterlich weg. Hier hätte sich ein Rechenbeispiel zur relativen Theorie empfohlen. Die Lohnermittlung bei der fiktiven Abrechnung des Haushaltsführungsschadens stößt, wie der Autor eindrucksvoll darlegt, angesichts des unübersichtlichen Tarifgestrüpps auf große Schwierigkeiten. Bachmeier weist u.a. auf von den Landesverbänden des DHB abgeschlossene Tarifverträge hin, denen er eine klare Differenzierung der zugrunde liegenden Arbeiten bescheinigt. Er verschweigt nicht, dass die Orientierung an diesen Tarifverträgen zu deutlich reduzierten Schadensbeträgen führt. Er empfiehlt bei durchschnittlicher Beeinträchtigung in der Haushaltsführung eine vereinfachte Berechnung auf der Bas...