Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug war bei Übergabe wegen eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, was für den Verkäufer durch eine Inaugenscheinnahme ohne die Demontage von Verkleidungsteilen erkennbar war.
Der BGH hat entschieden, dass das gesetzlich gem. § 325 BGB statuierte Nebeneinander von Rücktritt und Schadensersatz auch im Hinblick auf einen möglichen Nutzungsausfallschaden keine Einschränkung erfährt. Der Käufer kann allerdings im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten sein, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder einen längeren Nutzungsausfall durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken. An der Ersatzfähigkeit solcher Nutzungsausfallschäden habe sich durch die Einführung des § 325 BGB nichts geändert. Diese Vorschrift solle dem Gläubiger auch im Fall des Rücktritts die Berechtigung erhalten, Ersatz für das positive Interesse zu erlangen. Mit diesem Regelungsziel wäre es nicht zu vereinbaren, beim Zusammentreffen von Rücktritt und Schadensersatzverlangen bestimmte als ersatzfähig anerkannte Vermögenspositionen vom Ausgleich auszunehmen.
Auch die Bestimmung des § 347 Abs. 1 BGB, die dem Käufer einen Anspruch auf Ersatz der möglich gewesenen Nutzungen aus dem gezahlten Kaufpreis gewährt, stehe einem auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Anspruch auf Ersatz eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens nicht entgegen. Im Hinblick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot sei der Geschädigte daran gehindert, sowohl rücktrittsrechtlich die Nutzungen der Gegenleistung herauszuverlangen als auch schadensersatzrechtlich Nutzungsersatz für die ihm entgangene Leistung geltend zu machen. Eine ungerechtfertigte Begünstigung des Gläubigers werde dadurch vermieden, dass der dem Gläubiger nach § 347 Abs. 1 BGB zugeflossene Wertersatz im Wege der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung bei der Bemessung des Nutzungsausfallschadens angerechnet wird.