BGB § 323 § 433; ZPO § 286
a) Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.
b) Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen über den Inhalt eines Telefonats, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.2.2003 – XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 und BGHZ 162, 1).
BGH, Urt. v. 17.2.2010 – VIII ZR 70/07
Aus den Gründen:
[1] “Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der B Corporation mit Sitz in F (USA) die Zahlung des Kaufpreises von 54.510 US-Dollar für einen Pkw Chevrolet Corvette, Modell 2005 (im Folgenden: Corvette), Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie die Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet. Daneben begehrt sie aus eigenem Recht die Zahlung von 14.347,55 EUR für die Umrüstung, die Verzollung und den Transport des Fahrzeugs aus den USA nach Deutschland sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 749,95 EUR.
[2] Die Parteien kamen Anfang des Jahres 2005 miteinander in Kontakt, da der Beklagte eine Corvette der neuesten Modellreihe erwerben wollte. Dieses Modell wurde damals erst seit kurzer Zeit auf dem amerikanischen Markt gehandelt und war begehrt. Mit Schreiben vom 24.1.2005 teilte der Beklagte der Klägerin die Ausstattungsmerkmale mit, die das Fahrzeug haben sollte. Als gewünschte Farbe gab er black oder le mans blue metallic’ an. Daraufhin teilte die Klägerin ihm durch Schreiben vom 11.2.2005 mit, wie die Beschaffung des Fahrzeugs erfolgen werde. Die wesentlichen Punkte dieses Schreibens lauten:
‘Wenn wir ein Fahrzeug gefunden haben, schicken wir Ihnen ein Angebot zur Unterschrift von der B Corporation in USA. Bei Auftragserteilung wird eine Zahlung von 20 % fällig, die Sie bitte bei Auftragserteilung auf unser US-$ Konto [ … ] in Deutschland überweisen. [ … ] Bezüglich der Restsumme gehen wir in Vorauslage bis zur Auslieferung. Für diesen Zeitraum zahlen Sie uns die anfallenden Zinsen von zzt. 6,8 %. [ … ] Die Restsumme in US-$ wird fällig bei Übernahme nebst Zinsen und Auslagen.’
[3] Darüber hinaus enthält das Schreiben die Mitteilung, dass die Klägerin zusätzlich damit zu beauftragen sei, den Transport des Fahrzeugs nach Deutschland und die Verzollung sowie die TÜV-Umrüstung vorzunehmen, und dass der Beklagte für die im Schreiben im Einzelnen aufgelisteten Kosten eine gesonderte Rechnung erhalten werde.
[4] Mit Schreiben vom 18.3.2005 übersandte die Klägerin dem Beklagten ein Angebot der B Corporation über eine Corvette zum Preis von 51.950 US-Dollar zuzüglich Frachtkosten von 900 US-Dollar und bat den Beklagten, dieses Schreiben unterzeichnet als Kaufbestätigung zurückzusenden sowie eine schnellstmögliche Überweisung des genannten Betrages zu veranlassen. Das dem Schreiben beigefügte Angebot über eine ‘2005 Chevrolet Corvette 2dr Coupe Base’ zu dem genannten Preis enthielt neben weiteren Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs als Farbbezeichnung die Angabe ‘Le Mans Blue Metallic’. Der Beklagte sandte dieses Angebot am selben Tag unterschrieben an die B Corporation zurück, die ebenfalls noch am selben Tag den Auftrag schriftlich bestätigte.
[5] In der Folgezeit versuchte die B Corporation, in den USA ein entsprechendes Fahrzeug anzukaufen, was wegen dessen erst kurz zuvor erfolgter Markteinführung und der hohen Nachfrage Schwierigkeiten bereitete. Als die B Corporation am 7.4.2005 noch kein Fahrzeug für den Beklagten gefunden hatte, rief deren Geschäftsführer bei dem Beklagten an und hinterließ eine Nachricht auf dessen Anrufbeantworter, wonach noch ‘zwei Eisen im Feuer seien’ und deshalb um weitere 24 Stunden gebeten werde, nach deren Ablauf dem Beklagten gegebenenfalls abgesagt werden müsse. Zwischen den Parteien ist streitig, ob anschließend in der Zeit zwischen dem 7. und 10.4.2005 in einem Telefonat des Geschäftsführers der B Corporation mit dem Beklagten eine Einigung auf die Lieferung einer schwarzen Corvette erfolgte. Der B Corporation gelang es kurz darauf, eine schwarze Corvette mit gegenüber dem Angebot vom 18.3.2005 weiterem Zubehör anzukaufen. Dies teilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 10.4.2005 mit, dessen Inhalt auszugsweise lautet:
‘Nach vielem Hin und Her freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir die schwarze Corvette jetzt fest für Sie kaufen konnten. Diese Autos sind derzeit so gefragt, dass wir von Glück sagen können, dieses Fahrzeug bekommen zu haben. Wie wir Ihnen telefonisch mitgeteilt hatten, bekommen Sie jetzt etwas mehr Zubehör wie folgt: [ … ]. Dieses Fahrzeug bekommen Sie zum vereinbarten Preis von 53.610 US-Dollar zuzüglich Shipping. Die Rechnung [ … ] erstellen wir Ihnen morgen. Wir werden für schnellste Verschiffung sorgen – bitte überweisen...