[11] „Das BG hat zu Recht auf den vorliegenden Fall deutsches Recht angewendet. Nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung (im Folgenden EGBGB a.F.) unterliegt ein Vertragsverhältnis dem Recht des Staates, zu dem es die engsten Verbindungen aufweist. Dabei wird gem. Art. 28 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. vermutet, dass ein Vertrag, der in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schuldners der vertragscharakteristischen Leistung geschlossen worden ist, zu dem Staat die engsten Verbindungen hat, in dem diese Vertragspartei ihre (Haupt-)Niederlassung unterhält. Bei einem Kaufvertrag besteht die charakteristische Leistung in der Übereignung und Übergabe der Kaufsache, sodass das am Sitz der Verkäuferin geltende Recht – hier also deutsches Recht – maßgeblich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 EGBGB a.F., denn der Kaufvertrag zwischen den Parteien wurde nicht unter den in Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. genannten Voraussetzungen abgeschlossen.
[12] II. Mit Recht hat das BG angenommen, dass die Kl. nicht gem. § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, § 346 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen können. Zwar ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass der Camping-Faltanhänger i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB mangelhaft war und die Mängel die Erheblichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB überschritten. Der von den Kl. mit Schreiben v. 14.7.2008 erklärte Rücktritt vom Vertrag ist jedoch unwirksam, weil die Kl. den Anhänger nicht zur Vornahme der Nacherfüllung (§ 439 BGB) an den Firmensitz der Bekl. verbracht haben.
[13] 1. Das Recht des Käufers, wegen Mängeln der Kaufsache nach § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten, setzt nach dem in § 323 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Vorrang der Nacherfüllung grds. voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nach § 439 BGB gesetzt hat (Senatsurt. v. 10.3.2010 – VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn 10 m.w.N.). Dabei kann der Käufer gem. § 439 Abs. 1 BGB nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Zwar haben die Kl. der Bekl. eine Frist zur Beseitigung der gerügten Mängel gesetzt. Sie sind hiermit jedoch ihrer Obliegenheit, der Bekl. Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben (vgl. dazu Senatsurt. v. 10.3.2010 – VIII ZR 310/08, a.a.O. Rn 12 m.w.N.), nicht in gehöriger Weise nachgekommen, da sie den Faltanhänger für die Mängelbeseitigung nicht zum Sitz der Bekl. verbracht, sondern die Bekl. zur Abholung des Anhängers in Frankreich aufgefordert haben.
[14] 2. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung ist auf die Vornahme der hierzu erforderlichen Handlungen am Erfüllungsort begrenzt. Erfüllungsort der Nacherfüllung war vorliegend – wie das BG im Ergebnis zutreffend angenommen hat – der Firmensitz der Bekl. in P. Die Bekl. war also nicht verpflichtet, den Faltanhänger bei den Kl. in Frankreich abzuholen.
[15] 3. Die Frage, an welchem Ort seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl I S. 3138) am 1.1.2002 im Kaufrecht der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum werden hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten.
[16] a) Vielfach wird der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach § 439 BGB mit dem bestimmungsgemäßen aktuellen Belegenheitsort der Sache gleichgesetzt (OLG München [15. Zivilsenat], NJW 2006, 449, 450; OLG Celle, Urt. v. 10.12.2009 – 11 U 32/09, juris Rn 25 ff.; …; AnwK/Büdenbender, BGB, 2005, § 439 Rn 25; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 439 Rn 13; …; im Grundsatz auch Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. § 269 Rn 15). Vereinzelt wird erwogen, auf den Belegenheitsort der Sache nur im Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, ABl EG Nr. L S. 12) abzustellen (Huber/Faust, Schuldrechtsmodernisierung, 2002, § 13 Rn 26 ff.; vgl. auch Schrewe, Der Abhilfeanspruch des Käufers, 2010, S. 213 f.).
[17] b) Nach der Gegenansicht ist der ursprüngliche Erfüllungsort der Primärleistungspflicht auch für den Nachbesserungsanspruch aus § 439 Abs. 1 BGB als Erfüllungsort maßgebend (OLG München [20. Zivilsenat], NJW 2007, 3214 f.; Jauernig/Berger, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn 11; …; Schürholz, Die Nacherfüllung im neuen Kaufrecht, 2005, S. 54 ff.). Dabei werden teilweise für nicht oder nur schwer zu transportierende Gegenstände Ausnahmen zugelassen (Reinking, a.a.O., S. 3611; Kandler, a.a.O., S. 444; vgl. auch MüKo-BGB/Krüger, a.a.O.).
[18] c) Teilweise wird auch eine differenzierende Betrachtungsweise gefordert, die die Beurteilung des Erfüllungsorts maßgebend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (so Palandt/Grüneberg, a.a.O.), insbesondere von der Interessenlage u...