In den Mittelpunkt der Auseinandersetzungen über die Verweisung des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf die gegenüber der markengebundenen Werkstatt günstigere Preisstruktur einer freien Werkstatt ist die Frage der Gleichwertigkeit gerückt. Die sonstigen Voraussetzungen der Verweisungsmöglichkeiten liegen i.d.R. vor; das Unfallfahrzeug ist älter als drei Jahre, nicht ständig in einer markengebundenen Werkstatt gepflegt und repariert worden, die freie Werkstatt entweder unschwer erreichbar, sei es, dass die Entfernung zu Wohnung oder Sitz des Geschädigten gering ist oder ein kostenloser Hol- und Bringdienst besteht. Ist das der Fall, muss der Geschädigte damit rechnen, dass bei fiktiver Abrechnung der Haftpflichtversicherer ihn auf eine freie Fachwerkstatt verweist. Allerdings liegt wegen der beabsichtigten fiktiven Abrechnung keine Verweisung auf eine anderweitige Reparatur, sondern nur auf die abweichende günstigere Preisstruktur der freien Werkstatt vor. Verglichen werden zwei Preisstrukturen, wobei zwei fiktive Verfahrensabläufe einander gegenüber gestellt werden. Misslich hieran ist die für den Geschädigten begründete Unsicherheit.
Da der von ihm beauftragte Gutachter die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde zu legen hat (BGH zfs 2010, 202), kann der Geschädigte nicht verlässlich kalkulieren, welchen Betrag er bei fiktiver Abrechnung erhalten wird. Nicht auszuschließen, sogar wahrscheinlich ist, dass die Haftpflichtversicherung seines Gegners ihm freie Werkstätten mitteilt, die mit geringeren fiktiven Kosten repariert hätten. So gewinnt das für die Verweisung auf die Preisstruktur der freien Werkstatt erforderliche Merkmal der technischen Gleichwertigkeit die ausschlaggebende Bedeutung.
Der BGH hatte für die Frage der technischen Gleichwertigkeit der – fiktiven – Reparatur in einer freien Werkstatt mit dem Reparaturniveau der markengebundenen Werkstatt den Schädiger für darlegungs- und beweispflichtig gehalten. Das führte bei einem zu erwartenden Bestreiten des Geschädigten zu der Notwendigkeit einer Einholung eines Gutachtens (vgl. auch BGH zfs 2010, 202; BGH DAR 2010, 512). Der BGH gab freilich für die Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals zusätzliche Umstände an, bei deren Vorliegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich, die Gleichwertigkeit zugrunde zu legen sei. Würden Originalteile in der freien Werkstatt verwendet und sei die Werkstatt zertifiziert, sei die Gleichwertigkeit im Allgemeinen anzunehmen. Damit wurden dem Geschädigten eine Darlegungs- und Beweislast für eine gleichwohl fehlende Gleichwertigkeit der Reparatur auferlegt, die ihn überforderte, damit die im Rahmen der Darlegungslast anzustellende Prüfung der Zumutbarkeit verfehlte. Vielmehr genügt einfaches Bestreiten der Gleichwertigkeit, um die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme zu begründen (vgl. auch BGH NJW-RR 2005, 75; BGH NJW-RR 2002, 1433, 1435; Anm. zu OLG Bremen zfs 2011, 324 f.). Die Entscheidung des OLG Frankfurt sucht in Anlehnung an in Rspr. und Literatur unternommene Versuche eine Begründung für die Entbehrlichkeit einer Beweisaufnahme über die Frage der Gleichwertigkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt gegenüber dem Reparaturniveau einer markengebundenen Werkstatt für Karosseriearbeiten. Für diese ist vertreten worden, dass es "allseits bekannt" sei, dass ein regelmäßig überprüfter Karosseriebetrieb Arbeiten bezüglich aller Marken hochwertig ausführen könne (vgl. LG Halle, Urt. v. 10.3.2009 – 2 S 277/08 – BeckRS 2010, 13523; vgl. auch Figgener, NJW 2010, 2119; ders., NJW 2008, 1349; ders., NZV 2008, 633). Die Entscheidung des OLG Frankfurt legt allerdings nicht ausdrücklich das Bestehen eines Erfahrungssatzes der generell bestehenden Vergleichbarkeit der Reparaturarbeiten an Karosserien in freien Werkstätten und markengebundenen Werkstätten zu Grunde, sondern formuliert eine Verneinung des Bestehens eines Erfahrungssatzes, dass eine markengebundene Fachwerkstatt nicht generell gegenüber der freien Werkstatt über ein überlegenes Know-how verfüge. Da der BGH von einer Darlegungs- und Beweislast des Schädigers hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt ausgeht, ist die Feststellung des Fehlens eines Erfahrungssatzes über den fehlenden Qualitätsvorsprung der Reparaturtätigkeit der markengebundenen Werkstatt verfehlt Dass ein Erfahrungssatz hinsichtlich einer Gleichwertigkeit der Reparaturtätigkeit der freien Werkstatt bestehe, lässt sich aus Indizien, die angeführt werden, nicht ohne sachverständige Klärung ableiten. Dass Autohäuser im Wege des Outsourcing Karosseriearbeiten an freie Betriebe vergeben (vgl. Figgener, NJW 2008, 1349; ders., NZV 2008, 633), auch deshalb weil markengebundene Werkstätten oft nicht über eigene Karosserieabteilungen und vor allem Lackiereinrichtungen verfügen, mag ein Argument dafür sein, dass mit vergleichbarem Standard auch außerhalb von markengebundenen Werkstätten diese Arbeiten erbracht werden können, ei...