„A. Die zulässige Klage ist im noch anhängigen Umfang voll begründet …
1. Dem Kl. steht allerdings kein Anspruch aus § 1 S. 1 VVG 2008 i.V.m. § 12 (1) II. AKB zu. Bereits nach dem vom Kl. selbst geschilderten Ablauf des Unfalls liegt nur ein nicht versicherter Betriebsschaden vor.
Der Versicherungsfall “Unfall’ setzt nach § 12 (1) II. AKB ein “unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes, unvorhergesehenes Ereignis’ voraus. Alleine eine schneeglatte Fahrbahnoberfläche reicht hierfür entgegen der Ansicht des Kl. aber nicht aus, solange es infolge der Glätte nicht zu einem Anstoß des Fahrzeuges an einen anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstige Gegenstände kommt (vgl. OLG Stuttgart VersR 2005, 643; OLG Hamm VersR 1955, 539). Da es im Streitfall zu einem Schaden am versicherten Fahrzeug unstreitig ausschließlich wegen eines Kontaktes zwischen versichertem Zugfahrzeug und Anhänger gekommen ist, liegt nach § 12 (1) II. S. 4 a.E. AKB ein nicht versicherter Betriebsschaden vor. Es ist hier ein Schaden entstanden, der ausschließlich “im Anhängerbetrieb ohne Einwirkung von außen’ eingetreten ist.
2. Nach Ansicht des Gerichts dürfte diese Regelung des § 12 (1) II. S. 4 a.E. AKB wirksam sein. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der umfangreichen Rspr. zur Auslegung des Begriffs des Betriebsschadens in allen Einzelheiten gefolgt werden kann. Sicherlich ist es richtig, dass hierunter teilweise Vorgänge subsumiert worden sind, die sich dem Verständnis des für die Auslegung von Versicherungsbedingungen maßgeblichen durchschnittlichen VN (st. Rspr. vgl. BGHZ 123, 83, 86) nicht ohne weiteres erschließen dürften (vgl. zur Kritik jüngst etwa Maier, in: jurisPR-VersR 2/2011 Anm. 3). Jenen Entscheidungen lagen allerdings – soweit ersichtlich – AKB zu Grunde, die eine ausdrückliche Beschreibung eines Betriebsschadens – wie hier – zwischen Zugfahrzeug und Anhänger nicht vorgesehen hatten (so insb. BGH VersR 1996, 622, in der ein Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger nicht als Betriebsschaden verstanden wurde). Hier ist indes eine – klarstellende, wenn nicht gar konstitutive – Regelung in den AKB vereinbart. Es dürften die besseren Argumente dafür sprechen, dass diese Klausel, die A 2.3.2 S. 4 der “neuen’ AKB 2008 entspricht, in AGB-rechtlicher Hinsicht wirksam ist (so z.B. auch OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 175 und VersR 2008, 643; Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., AKB A.2.3 Rn 58; zweifelnd Maier, in: jurisPR-VersR 2/2011 Anm. 3): Der durchschnittliche VN wird nachvollziehen können, dass ein Zugfahrzeug mit Anhänger bei der Teilnahme am Straßenverkehr rein tatsächlich eine Einheit bildet und dass deshalb Schäden, die ohne Einwirkung von außen, sondern lediglich beim Betrieb des versicherten Risikos entstehen (wie z.B. ein Getriebeschaden aufgrund eines Schaltfehlers: OLG Stuttgart r+s 1994, 450) vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Der VR will das durch das Ziehen eines Anhängers erkennbar erhöhte Risiko des versicherten Fahrzeugs nicht ohne weiteres tragen und schließt es deshalb vom Versicherungsschutz aus. Die einschlägige Regelung findet sich auch an systematisch nachvollziehbarer Stelle in den AKB unmittelbar nach der Definition des Unfallbegriffs und ist sprachlich ohne weiteres nachzuvollziehen.
II. Die Frage nach der Wirksamkeit dieses konkreten Ausschlusses von Betriebsschäden vom Versicherungsschutz kann im Streitfall jedoch dahinstehen, da der Kl. jedenfalls Anspruch auf Erstattung seines Fahrzeugschadens nach § 90 i.V.m. § 83 VVG 2008 hat.
1. Nach der Regelung des sog. erweiterten Aufwendungsersatzes, die nun in Klarstellung der einschlägigen höchstrichterlichen Rspr. zur Vorerstreckungstheorie (BGHZ 113, 359, 360 f.) in das neue VVG aufgenommen worden ist (BT-Drucks 16/3945 S. 82 f.), sind dem VN Aufwendungen, die dieser macht, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden nach § 83 VVG entsprechend zu ersetzen. Demnach sind Aufwendungen, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der VN sie den Umständen nach für geboten halten durfte (§ 83 Abs. 1 S. 1 VVG). Die Norm ist auf die Fahrzeugversicherung als Sachversicherung uneingeschränkt anwendbar.
2. Der Anwendung des § 90 VVG steht – anders als die Bekl. meint – nicht entgegen, dass der Kl. im Streitfall nur gehandelt habe, um einen Haftpflichtversicherungsfall und nicht einen ebenfalls versicherten Kaskofall abzuwenden.
Richtig ist natürlich, dass der Aufwendungsersatzanspruch voraussetzt, dass die Rettungsmaßnahme der Abwendung eines versicherten Schadens gedient haben muss (BGH VersR 1985, 656; BGH VersR 1997, 351). Als insoweit “unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall’ ist hier aber schon gar nicht auf den Schaden im Heckbereich – den “Betriebsschaden’ – abzustellen, der durch das Auflaufen bzw. Schrägstellen des Anhängers eingetreten ist. Ohne das Handeln des Kl. durch Einleiten einer Vollbremsung (dazu sogleich) wäre es nämlich zu einem Zusammenstoß mit dem “unbekannten’ Fahrzeu...