Die klagende Leasinggesellschaft schloss im August 2007 mit der Bekl. einen Leasingvertrag über einen Pkw mit vereinbarter Kilometerabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten. In den von der Kl. gestellten Leasingbedingungen wurde folgendes bestimmt:

Abschnitt IV 1:

"Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs."

Bezüglich der Rückgabe des Fahrzeugs bestimmte Abschnitt XVI Folgendes:

"2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden, über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet."

3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchswagenabrechnung nicht dem Zustand gem. Ziffer 2 Abs. 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet.“

Die Bekl. gab das Fahrzeug nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit im November 2010 zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. Im März 2011 ließ die Kl. das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Sie verkaufte das Fahrzeug – wie branchenüblich – zum kalkulierten Restwert an einen Vertragshändler.

Mit der Klage hat die Kl. die Bekl. wegen behaupteter Mängel und Schäden an dem Fahrzeug auf Ausgleich des Minderwerts nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Kl. blieb ohne Erfolg. Die von dem BG zugelassene Berufung führte zur Aufhebung des Urteils' und Zurückverweisung an das BG.

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