"Die Bekl. ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Rechtsschutzfall eintrittspflichtig."

Hier macht die Klagepartei zurecht geltend, dass weder der Erwerb des Fahrzeugs noch das erstmalige Auftreten von Mängeln den hier allein interessierenden Rechtsschutzfall darstellen; auch der Abschluss des Garantievertrags oder die Anmeldung eines Garantieschadens gehören – noch – nicht hierher. Wesentlich ist vielmehr, dass der Vertragspartner der jetzigen Kl. “einen Verstoß gegen Rechtspflichten … begangen hat‘, § 4 Abs. 1d ARB 2011.

Der Verstoß liegt in dem fehlenden Anerkenntnis des Garantieanspruchs der Kl.; dies fand unstrittig außerhalb einer etwa geltenden Wartezeit statt.

Unverständlich ist, warum die Bekl. meint, dass es sich “hier nicht um die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis‘ handele. Offenkundig beruft sich die Kl. auf einen vertraglichen Garantieanspruch.

Der Anspruch der Kl. scheitert auch nicht an § 5 Abs. 3b ARB 2011. Selbst wenn man hier eine “einverständliche Erledigung‘ i.S.d. genannten Vorschrift annähme, fehlt es jedenfalls an einer entsprechenden Regelung der Kostenfrage.

Die Auffassung der Bekl. würde im vorliegenden Fall in der Tat dazu führen, dass ein VN, dessen Anwalt die Gegenseite zum Nachgeben bewegt – i.S.v.: zur Erfüllung ihrer zunächst verweigerten Pflicht anhält –, unangemessen schlecht stünde.

Dies ist nicht der Zweck der Ausschlussregelung.

Da die Bekl. mit der Erfüllung des hier streitgegenständlichen Anspruchs in Verzug ist, sind auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen.“

Mitgeteilt von RA Reiner Bruns, FA für Verkehrsrecht und für Familienrecht, Chemnitz

zfs 9/2013, S. 518 - 519

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