Liefert der beauftragte Sachverständige – aus Gründen die in seiner Sphäre liegen – ein objektiv ungeeignetes Gutachten ab, so kann jedenfalls im Hinblick auf die Sphäre des geschädigten Auftraggebers die Frage der "Brauchbarkeit des Gutachtens" dahinstehen. Dies im Hinblick darauf, dass der geschädigte Unfallteilnehmer durch die Rechtsprechung geschützt wird.[8] Solange den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft, sind selbst die Kosten eines objektiv unbrauchbaren Gutachtens zu ersetzen.[9]

[8] Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2006 – 1 U 148/05, DAR 2006, 324 sowie OLG Naumburg, Urt. v. 20.1.2006 – 4 U 49/05, NJW RR 2006, 1029, 1031.

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