Das Sachverständigengutachten hat zum einen eine Beweisfunktion zum Schadenumfang und zum anderen eine Beweisfunktion zur Schadenhöhe. Im letzten Fall wird von der Schadenfeststellungsfunktion gesprochen. Zum Schadenumfang kommt dem Gutachten eine Beweisfunktion zu, dem der Sachverständige regelmäßig durch Beschreibung des Schadens sowie insbesondere durch Fertigung von Lichtbildern Rechnung trägt. Im Folgenden wird dann aufgrund des erkannten Schadenumfangs die Schadenhöhe kalkuliert. Der Sachverständige ist hier gehalten, sich im Hinblick auf die Schadenhöhe an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu orientieren. So versteht es sich von selbst, dass Sachverständige bei bis zu drei Jahre alten Fahrzeugen regelmäßig die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt zugrunde legen. Gleiches gilt im Hinblick auf Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind, soweit sich der Sachverständige davon überzeugen konnte, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist. In diesem Falle ist der Sachverständige durch Dokumentation des regelmäßig mitgeführten Scheckheftes gehalten, die regelmäßige Wartung in einer Vertragswerkstatt zu dokumentieren. In diesen Fällen ist dann ebenfalls mit den Stundenverrechnungssätzen einer Vertragswerkstatt zu kalkulieren. Ist das Fahrzeug indes älter als drei Jahre und ist eine regelmäßige Wartung oder Instandsetzung in einer Vertragswerkstatt nicht nachgewiesen, so ist richtigerweise mit den durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen nicht markengebundener Werkstätten zu kalkulieren, zumal die eintrittspflichtige Versicherung hierauf ohnehin hinweisen wird. Da zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung zur grundsätzlichen Verweisungsmöglichkeit besteht, sollte der Rechtsanwalt ein Sachverständigengutachten zurückreichen, welches diesen Ansprüchen nicht Rechnung trägt.[3]

[3] Vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2010 – VI ZR 91/09, zfs 2010, 494–496.

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