Zwischen dem Versicherer und dem beauftragten Sachverständigen besteht regelmäßig eine vertragliche Bindung. Da der Versicherer sich die Beauftragung des Sachverständigen vorbehalten hat, besteht hier regelmäßig keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit des Geschädigten. Da der vom Versicherer beauftragte Sachverständige aber immer wieder neue Aufträge durch seine "Hauptauftraggeber" erhalten möchte, wird er sich dem Bedingungswerk der Versicherung unterwerfen und die Gutachten erstellen, die der Auftraggeber erwartet.[28]

[28] Vgl. Becker, Wird die Schadenregulierung nach dem 50. Verkehrsgerichtstag für den Geschädigten fairer?, a.a.O.

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