In den AKB 2008 ist unter A.2.17 das sog. Sachverständigenverfahren vorgesehen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturkosten soll ein Sachverständigenausschuss entscheiden. Für den Ausschuss benennt der Versicherer und der Versicherungsnehmer je einen Kfz-Sachverständigen. Diese bestimmen einen Obmann, der dann tätig wird, wenn die beiden Sachverständigen sich nicht einigen können. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden dann regelmäßig von der unterlegenen Partei getragen. Kommt es zu einer Quotierung, so werden die Kosten nach der Quote des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt. Bei dem Sachverständigenverfahren handelt es sich um das traditionelle Verfahren. Dies wird erfahrungsgemäß nur selten durchgeführt, weil es schwerfällig und teuer ist.

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