Hauptleistungspflicht des Auftraggebers im Rahmen der Erstellung des Gutachtens ist die Verpflichtung zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Die Vergütungsregelung beim Werkvertrag ist in § 632 BGB geregelt. Im Bereich der Unfallschadenregulierung besteht darüber hinaus das "Spannungsverhältnis", dass Auftraggeber und Zahlungsverpflichteter nicht immer identisch sind. Dem Interesse und der Notwendigkeit der Beweissicherung für den Geschädigten steht die Zahlungsverpflichtung des Schädigers bzw. seiner Haftpflichtversicherung gegenüber. Der BGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Kosten der Schadenfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens sind.
In diesem Spannungsverhältnis ist anerkannt, dass Sachverständigengebühren erst ab einer gewissen Schadenhöhe zu ersetzen sind. Der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass das zur Entscheidung berufene Gericht bei einem Betrag von knapp 720 EUR die Erforderlichkeit zur Gutachteneinholung bejaht hat. Dementsprechend dürfte heute eine solche Grenze zwischen 750 EUR und 800 EUR liegen.
1. Höhe der Sachverständigengebühr, § 632 Abs. 2 BGB
Die Sachverständigengebühren werden regelmäßig anhand der Schadenhöhe festgelegt. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der BGH hat insoweit ausgeführt, dass ein Kfz-Sachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht verlässt. Er führt insoweit aus:
"Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist."
Danach ist festzuhalten, dass grundsätzlich eine Abrechnung nach Schadenhöhe zulässig ist. Das OLG Naumburg hat Folgendes ausgeführt:
"Bei der Prüffähigkeit einer Rechnung geht es jedoch nicht um die – umstrittene – Frage, auf welcher Grundlage ein Kfz-Sachverständiger sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum, dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden. Ihm soll die Beurteilung der Richtigkeit der einzelnen Ansätze ermöglicht werden. Jedenfalls im Zusammenhang mit der Honorartabelle sowie dem gleichzeitig übersandten Schadensgutachten, das einen Kraftfahrzeugschaden von 2.206,01 EUR netto aufwies, war die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars für den Geschädigten und die gegnerische Versicherung ohne Weiteres nachvollziehbar."
Da eine Abrechnung nach Honorartabelle regelmäßig vertraglich vereinbart wird, ist diese Abrechnungsmodalität Vertragsgegenstand. Eine weitere Frage ist, ob die insoweit abgerechneten Gebühren als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 BGB anzusehen sind. Hierzu sogleich (siehe unter A. VI. 2).
2. Angemessenheit der Sachverständigengebühren
Insbesondere von der Zurich Versicherung und der DA Direkt, aber auch einzelnen anderen Versicherungen, wurden zuletzt die auf Basis der Schadenhöhe abgerechneten Sachverständigengebühren regelmäßig gekürzt. Dies mit dem Hinweis, dass die Leistungsabrechnung keinerlei reellen Leistungsbezug zum erbrachten Werk aufweise. Schließlich sei eine Angemessenheit der Vergütung nicht gegeben, weil die üblicherweise zugrunde gelegte BVSK-Honorarbefragung nicht geeignet sei, das "übliche" Honorar darzulegen. Dem ist die überwiegende Rechtsprechung entgegen getreten. Diese sieht keinerlei Bedenken gegen eine Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung. Da bei der Kürzung von Sachverständigengebühren regelmäßig nur Kleinstbeträge verbleiben, die zwischen 50 EUR und 150 EUR liegen, sind Entscheidungen von Landgerichten eher selten. Dies insbesondere dann, wenn das Landgericht – wie in dem Beschluss des LG Köln vom 2.1.2013 – auf eine zugelassene Berufung hin entscheidet. Das Landgericht Köln hat in dem Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt, die eine Abrechnung nach Maßgabe der BVSK-Honorarbefragung für zulässig erachtet hat. Danach sind aber die an dieser BVSK-Honorarbefragung orientierten Sachverständigengebührenrechnungen in voller Höhe auszugleichen.