"Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Beweiswürdigung des AG durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet."
1. Wenn auch im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 71 Rn 106; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rn 42, jew. m.w.N.), kann für deren Inhalt grds. nichts anderes gelten als im Strafverfahren. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (vgl. Göhler-Seitz, a.a.O., § 71 Rn 42 m.w.N.). Demnach hat der Tatrichter auch bei einem freisprechenden Urteil im Bußgeldverfahren in den Urteilsgründen gem. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 5 S. 1 StPO grds. zunächst diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen nicht hat treffen können. Dabei muss die Begründung so abgefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 182; OLG Bamberg, Beschl. v. 25.4.2012 – 3 Ss OWi 468/12, juris; Göhler-Seitz, a.a.O., § 71 Rn 43, jew. m.w.N.).
Spricht das Tatgericht den Betr. – wie hier, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch aus den Urteilsgründen ersichtlich – aus tatsächlichen Gründen frei, weil es sich von der Tatbegehung nicht zu überzeugen vermochte, so ist dies vom Rechtsbeschwerdegericht i.d.R. hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grds. Sache des Tatrichters (§ 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO). Der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 2006, 925; NStZ 2011, 302; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 337 Rn 27 m.w.N.) oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 2005, 1727; NStZ 2008, 647). Insb. sind die Beweise erschöpfend zu würdigen (BGH, Urt. v. 26.4.2012 – StR 599/11, juris). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und 27; StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 15).
2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des AG nicht gerecht.
a) Rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Annahme des Tatrichters, dass die Nichteinhaltung der erforderlichen Wartezeit zwischen dem Trinkende und der ersten Messung der Atemalkoholkonzentration zugunsten des Betr. nicht auszuschließen sei.
Zwar ist das AG im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration i.S.v. § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholmessgeräts in der obergerichtlichen Rspr. als Bedingung für ein ordnungsgemäßes Messverfahren u.a. eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen dem Trinkende und dem Beginn der ersten Messung angesehen wird (vgl. BGH NZV 2001, 267, 269; OLG Celle NZV 2004, 318; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2006, 250; OLG Dresden VRS 108, 279; Thüring. OLG, Beschl. v. 1.9.2005 – 1 Ss 211/05, juris; zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Messung der Atemalkoholkonzentration im Allgemeinen vgl. BGH, a.a.O.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a Rn 16a ff. m.w.N.).
Soweit das Gericht allerdings allein aufgrund des Umstands, dass der die Verkehrskontrolle durchführende Polizeibeamte und Zeuge B sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr an den genauen Zeitpunkt der Kontrolle erinnern konnte, zugunsten des Betr. angenommen hat, dass die Nichteinhaltung der danach erforderlichen Wartezeit nicht ausgeschlossen werden könne, ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Dies gilt insb. im Hinblick darauf, dass in den Urteilsgründen auch mitgeteilt wird, dass die Verkehrskontrolle ausweislich eines polizeilichen Vermerks v. 13.7.2011 am Tattag um 4.30 Uhr stattgefunden haben soll. Hiervon ausgehend wäre die erforderliche Wartezeit seit dem Trinkende im festgestellten Zeitpunkt der ersten Messung der Atemalkoholkonzentration um 4.50 Uhr eingehalten worden. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Wartezeit von 20 Minuten trotz dieser Angabe des Kontrollzeitpunkts in dem Vermerk unterschritten worden sein soll, lässt sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen und liegt auch nicht auf der Hand. Allein die...