Die Entscheidung des BGH hat ganz erhebliche Bedeutung für jedes selbstständige Beweisverfahren, in dem es zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens kommt. Erstmals hat der BGH klargestellt, dass für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines während des selbstständigen Beweisverfahrens eingeholten Privatsachverständigengutachtens dieselben Grundsätze gelten wie für die Erstattungsfähigkeit in einem Rechtsstreit. Trotz der in § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO fehlenden Einschränkung auf notwendige Kosten hat der BGH zu Recht auch für die aufgrund einer solchen Kostenentscheidung zu erstattenden Kosten die Grundsätze des § 91 Abs. 1 S.1 ZPO angewandt.

Damit gelten auch im selbstständigen Beweisverfahren die relativ großzügigen Maßstäbe des BGH in seiner Entscheidung zfs 2012, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 229 (Hansens). Danach sind die Kosten eines während des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens dann erstattungsfähig, wenn die Partei infolge fehlender eigener Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage wäre oder ohne ein solches Privatgutachten ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht erschüttern könnte. Diese Voraussetzungen liegen fast in jedem Rechtsstreit und nahezu in jedem selbstständigen Beweisverfahren vor. Dies belegen auch die Umstände in dem vom BGH entschiedenen Fall, in dem selbst ein weltweit operierendes Unternehmen mit vielen Fachingenieuren nach Auffassung des BGH nicht in der Lage war, die verfahrensgegenständlichen Fragen der Baustatik selbst zu beurteilen.

Die Frage der fehlenden Sachkenntnis der Partei stellt sich im Übrigen nicht nur für den AG eines selbstständigen Beweisverfahrens, sondern häufig auch für den ASt. Angesichts der Tendenz der Rspr. des BGH werden sich die Parteien eines selbstständigen Beweisverfahrens deshalb häufiger verfahrensbegleitend sachverständig beraten lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind dann von der unterlegenen Partei zu erstatten. Erstattungspflichtiger ist im Falle des § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO der ASt. des selbstständigen Beweisverfahrens, bei einem nachfolgenden Hauptsacheprozess ist dann die (teilweise) unterlegene Partei zur Erstattung der Privatgutachtenkosten verpflichtet. Folge dieser Rspr. ist es, dass das Prozesskostenrisiko in Verfahren mit gerichtlich eingeholten Sachverständigenkosten vorab praktisch nicht einschätzbar ist.

VRiLG Heinz Hansens

zfs 9/2013, S. 526 - 528

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