Hinweis

Ich zeige Ihnen an, dass ich von Ihrem VN, …, mit dessen Verteidigung im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren beauftragt worden bin, anwaltliche Vollmacht wird versichert.

Meinem Mandanten wird die Begehung der aus dem anliegenden Bußgeldbescheid/Anhörung/Strafbefehl hervorgehende Geschwindigkeitsverstoß um 30 km/h außerorts vorgeworfen.

Die Geschwindigkeitsmessung ist mit dem Gerät … durchgeführt worden.

Es bestehen erhebliche Bedenken, an der korrekten Durchführung der Geschwindigkeitsmessung, bzw. der vorschriftsmäßigen Handhabung des Messgeräts.

Ich fordere Sie daher auf, Versicherungsschutz für die Kosten der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens schriftlich zu bestätigen.

 

Erläuterung:

Der Rechtsschutzversicherer hat "die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation" in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß

§ 21 Abs. 4 (Verkehrsrechtsschutz) i.V.m. §§ 2j, 5f aa) ARB;
§ 26 Abs. 3 (Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbstständige) i.V.m. §§ 2j, 5f aa) ARB;
§ 23 Abs. 3 (Privat-Rechtsschutz für Selbstständige) i.V.m. §§ 2j, 5f aa) ARB

zu tragen.

Die Einholung von privaten Sachverständigengutachten hat bei der Verteidigung in Verkehrsstrafsachen und im Ordnungswidrigkeitsrecht eine erhebliche Bedeutung.

Es können daher bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer Sachverständigenorganisation Gutachten zur Überprüfung z.B. einer Geschwindigkeitsmessung oder eines Rotlichtverstoßes in Bußgeldsachen, aber auch Vermeidbarkeitsbetrachtungen in Strafverfahren in Auftrag gegeben werden, was dem Rechtsanwalt größere Argumentationssicherheit in der zu wählenden Verteidigungsstrategie verschafft.

Nicht selten folgen die Gerichte bei rechtzeitiger Bekanntgabe, dass bereits außergerichtlich ein technisches Gutachten eingeholt worden ist, dem Antrag des Verteidigers, den bereits mit der Überprüfung der technischen Einrichtung außergerichtlich befassten Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu laden.

Auch hier ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 17 Abs. 5c cc) ARB; vgl. auch Roth, Verkehrsrecht, 2. Auflage 2009, S. 123 ff.; Prölss/Martin, § 5 ARB 94 Rn 7) zu beachten. Es sollte also nicht bereits bei Geschwindigkeitsverstößen, die nicht einmal zur Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister führen, ein kostenintensives Gutachten in Auftrag gegeben werden.

Andererseits sollte der Verteidiger die Bedeutung einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines Rotlichtverstoßes, die/der mit der Verhängung von Punkten einhergeht, im Zuge der geplanten Reform des Verkehrszentralregisters im Auge behalten, insbesondere bei Mandanten, die zur selbstständigen Berufsausübung auf die Benutzung ihres Fahrzeugs angewiesen sind.

Autor: Beate E. Gibbs

RAin Beate E. Gibbs, Freiburg im Breisgau

zfs 9/2013, S. 483

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